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Änderung § 16 SysStabV vom 14.03.2015
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§ 16 SysStabV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 16 SysStabV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles |
(1) 1 Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Betreiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausgefülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2 Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersenden. 2 Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) 1 Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahmebegehren ist das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachzuweisen. 2 Der Nachweis kann insbesondere durch Informationen des Anlagenherstellers, des Servicedienstleisters oder das Gutachten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht werden. 3 Dabei ist mindestens die maximale Wirkleistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängigkeit der Netzfrequenz anzugeben. 4 Im Falle des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungsreduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird. (3) 1 Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter. 2 Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen. 3 Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5. 4 § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar. |
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