Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 SysStabV vom 17.09.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 SysStabV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. ARegVÄndV am 17. September 2016 und Änderungshistorie der SysStabV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 21 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anteilige Kostenübernahme


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2 Die gemäß Satz 1 zu erstattenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern der Übertragungsnetze.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2 Die gemäß Satz 1 zu erstattenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern der Übertragungsnetze.

(2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn

1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und

2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.

(3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden, wenn

1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder

2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.

(4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag

1. nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder

2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben. 2 Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit. 3 Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes als begründet ansieht, gilt die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.



(heute geltende Fassung)