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Zitierungen von § 14 SysStabV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SysStabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SysStabV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SysStabV Frist zur Nachrüstung (vom 14.03.2015)
... § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung ...
§ 20 SysStabV Information der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im ...
§ 22 SysStabV Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (vom 14.03.2015)
... sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ...
§ 23 SysStabV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.03.2015)
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... --- 1 Zu beziehen über den Beuth-Verlag. § 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen (1) Für ... § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung ... Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfahren nach ... sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
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