Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 SchuFV vom 01.07.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 GlRStG am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie der SchuFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 4 SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Löschung von Eintragungen


(Text alte Fassung)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Im Fall des § 882b Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung löscht das zentrale Vollstreckungsgericht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erlass des Abweisungsbeschlusses.

(Text neue Fassung)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.

(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,

2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder

3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.