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Änderung § 5 SchuFV vom 26.11.2016
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§ 5 SchuFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 5 SchuFV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Einsichtsberechtigung | |
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; | |
(Text alte Fassung) 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung oder 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. | (Text neue Fassung) 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. |
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