Änderung § 9 SchuFV vom 26.11.2019

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§ 9 SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Informationsverwendung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. 2 Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. 2 Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. 2 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.






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