Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu §
1 Absatz 1 der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011, BGBl. 2012 I S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- § 6.16 Nummer 1 ist wie folgt zu berichtigen:
- a)
- In Satz 5 ist das Tafelzeichen
E.9b
-
-
- durch das Tafelzeichen
E.9b
-
-
- zu ersetzen.
- b)
- In Satz 6 ist das Tafelzeichen
E.9c
-
-
- durch das Tafelzeichen
E.9c

-
-
- zu ersetzen.
- 2.
- In § 8.12 Satz 1 ist in der Klammerbeschreibung der weiß-blauen Flagge das Wort „internationalen" durch das Wort „Internationalen" zu ersetzen.
- 3.
- In § 16.02 Nummer 1.3 ist in der Spalte „Fahrrinnentiefe/Abladetiefe" in den Angaben zur Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen und in den Angaben zur Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse jeweils das Wort „Seekarten-Null" durch das Wort „Seekartennull" zu ersetzen.
- 4.
- Die Anlage 7 Abschnitt I ist wie folgt zu berichtigen:
- a)
- In Unterabschnitt A. ist in der Zeile nach den Angaben zu dem Tafelzeichen A.10 in der ersten Spalte die Angabe „A.11" einzufügen.
- b)
- In Unterabschnitt E. müssen die Angaben zu dem Tafelzeichen E.9 wie folgt lauten:
„E.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
-
- a)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
-
- b)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
-
- c)
".
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag Reinhard Klingen