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Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG (PostLZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Postbank AG:


Artikel 1 Änderung der Postleistungszulagenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 PostLZulV § 7a (neu)

Nach § 7 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 106 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

 
„§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb

(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1.
zugestanden hat oder

2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt werden."


Artikel 2 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 PBLEntgV § 4, § 7, § 8, § 8a (neu), § 9

Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes."

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die hierzu erforderlichen Informationen" durch die Wörter „den Entwurf der Leistungsbeurteilung" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung

Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen" als erreicht."

5.
Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Das Leistungsbudget nach Absatz 4 und § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2013 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 7a der Postleistungszulagenverordnung."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble