Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung (1. KmVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2012 KmV § 6, Anlage

Die Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 629/2008 (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18)" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt 1 Mykotoxine wird in Zeile 1.3 der Tabelle die Angabe „Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12" durch die Angabe „Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17" ersetzt.

b)
Im Abschnitt 2 Nitrat wird in der Tabelle die Angabe „Abschnitt 1 Nr. 1.5" durch die Angabe „Abschnitt 1 Nr. 1.6" ersetzt.

c)
Der Abschnitt 4 wird durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:

„Abschnitt 4 nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)

Lebensmittel Höchstgehalt in mg/kg
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28) 1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1)
jeweils
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1)
jeweils
Fleisch vom Pferd, Ziege und
Kaninchen, Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
0,008 2) 0,01 2)
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch vom Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %
0,08 3) 0,1 3)
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %
Eier und Eiprodukte ausgenommen
in Abschnitt 5.9 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
0,02 4)


 
 
---

1)
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.

3)
Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KmVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KmVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 HonigVuaÄndV Änderung der Kontaminanten-Verordnung
... 2 der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2012 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, werden die ...