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Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (TKGuaÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 muss wie folgt lauten:
Im Auftrag Ulmen
Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 muss wie folgt lauten:
- „Die §§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, § 45d Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden."
Im Auftrag Ulmen
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