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Änderung § 6 KSpG vom 27.06.2020

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§ 6 KSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 KSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 138 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission


(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugängliches Register, in das aufgenommen werden:

1. Angaben über bestehende und geplante Kohlendioxidleitungen,

2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie Anträge auf solche Entscheidungen,

3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattgefunden hat.

(2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Kohlendioxidspeicher sind folgende Informationen in das Register aufzunehmen:

1. die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspeichern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher umgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhandenen geologischen Daten einschließlich der Karten und Schnittdarstellungen über die räumliche Verbreitung,

2. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer und der vorherrschenden Druckverhältnisse,

3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die dauerhafte Speicherung,

4. weitere verfügbare Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten werden kann,

5. die Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen,

6. andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der Geothermie,

7. eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen Konzentration im Ausbreitungsbereich.

(3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbehörde die Informationen, die für die Errichtung und Führung des Registers und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.

(5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten zusammen.

(6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011, danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 4 vor.



(heute geltende Fassung)