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Änderung § 8 WaffRGDV vom 19.09.2020

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§ 8 WaffRGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 8 WaffRGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit bei den Waffenbehörden im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Daten nach § 4 Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes noch nicht vorhanden sind, kann die Übermittlung auf die vorhandenen Daten beschränkt werden. 2 Übermittelt werden müssen jedoch mindestens folgende Daten:

1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, Geburtstag und Anschrift,

2. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Name und Anschrift,

3. Anlass nach § 3 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes,

4. alle vorhandenen Angaben zur Waffe oder zu wesentlichen Teilen einer Schusswaffe sowie

5. Angaben zu Sicherungs- und Blockiersystemen.

(2) Bei den Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 kann von den Vorgaben des DSWaffe und des Datenaustauschstandards XWaffe abgewichen werden.

(3) 1 Erfüllt eine Waffenbehörde im Übergangszeitraum noch nicht die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, können die Daten im Einvernehmen mit der Registerbehörde auch durch Übersendung eines Datenträgers übermittelt werden. 2 Die Daten sind dabei zu verschlüsseln.