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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (RED-GEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RED-GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 RED-GEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundesregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer ...
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