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Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (1. SBGWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 (Nr. 39); Geltung ab 31.08.2012
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz



Die Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens

§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren".

b)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.

c)
In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „allgemeinen" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl."

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzenden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Voraussetzungen" das Wort „des" durch die Wörter „für eine Zuteilung nach" ersetzt und vor dem Wort „Kommandobehörde" das Wort „zuständigen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kommandobehörden sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen."

d)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sind" und „erforderlich" jeweils ein Komma eingefügt und werden die Wörter „ihren dienstlichen Obliegenheiten" durch die Wörter „ihrer dienstlichen Tätigkeit" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Mehrheit" die Wörter „und dokumentiert sie" eingefügt.

4.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.

5.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberechtigten der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben."

6.
§ 6 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen."

7.
§ 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Wahlausschreiben enthält

1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,

2.
den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3.
den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

4.
das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

5.
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,

6.
den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und

7.
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.

(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1.
er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

2.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,

3.
er einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder

4.
er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Soldaten" durch die Wörter „Bewerber gültig" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Bedeutung" das Wort „der" durch die Wörter „des Amtes einer" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „anzusetzen" durch das Wort „einzuleiten" ersetzt.

9.
In § 9 wird das Wort „Soldaten" durch das Wort „Bewerber" ersetzt.

10.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in die Wahlurne."

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberechtigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Verfügung. Sie bestehen aus

1.
einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2.
einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3.
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie

4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand."

d)
In Absatz 5 wird das Wort „Freiumschläge" durch das Wort „Wahlbriefe" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl entnimmt der Wahlvorstand den fristgerecht eingegangenen Wahlbriefen, denen eine unterschriebene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Freiumschläge" durch das Wort „Wahlbriefe" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Umschläge" durch das Wort „Wahlbriefe" ersetzt.

12.
§ 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt."

13.
§ 13 wird durch die folgenden §§ 13 bis 13b ersetzt:

„§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren

Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2.
im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder

3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.

§ 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet.

§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens

(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson; falls eine solche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahlergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unverzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberufen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis, führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.

(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.

§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.

(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Vorkommnisse" durch das Wort „Ereignisse" ersetzt.

15.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlausschreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift."

16.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Leitung der Wahl

(1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes haben die dezentralen Wahlvorstände insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.

(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig."

17.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

Die für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Vertrauenspersonen sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere fahrende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bestehen" durch das Wort „sollen" ersetzt und nach dem Wort „Laufbahngruppe" das Wort „bestehen" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „sind" und „erforderlich" jeweils ein Komma eingefügt und werden die Wörter „ihren dienstlichen Obliegenheiten" durch die Wörter „ihrer dienstlichen Tätigkeit" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ihrer Mitglieder." ersetzt.

18.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Unterstützung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie deren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnahmen auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzubereiten."

19.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt:

1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,

2.
die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,

3.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,

4.
den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe."

20.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Wählerverzeichnis

(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Familiennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.

(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind."

21.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der zuständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchsgrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen."

22.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauensperson eines Wahlbereiches ist, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das keine Vertrauensperson mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Vorname" durch das Wort „Vornamen" ersetzt und werden nach dem Wort „Statusgruppe," die Wörter „Stammtruppenteil, derzeitige" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „dezentrale" durch das Wort „zuständige" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, über die dezentralen Wahlvorstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben."

23.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand.

(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge und unter sinngemäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmungen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.

(3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig."

b)
Absatz 3 wird Absatz 4.

24.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Laufbahn- und Statusgruppen, Wahlumschläge," durch die Wörter „Wahlgängen, Stimmzettelumschläge," ersetzt.

25.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus

1.
einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2.
einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3.
einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie

4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Wähler" durch das Wort „Wahlberechtigte" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen."

26.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Am Tag nach der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und prüfen deren Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Freiumschläge" jeweils durch das Wort „Wahlbriefe" ersetzt.

27.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1.
Wahlberechtigten,

2.
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3.
gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.

Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

28.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1.
Wahlberechtigten,

2.
Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3.
gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „der" die Wörter „in diesem Wahlgang" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Vorkommnisse" durch das Wort „Ereignisse" und das Wort „Niederschrift" durch das Wort „Wahlniederschrift" ersetzt.

29.
Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:

„§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen.

(2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr folgt. Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 34 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeichnisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen, die Wahlniederschriften und die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses."

30.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz

Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 31. August 2012 VPWV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Vertrauenspersonenwahlverordnung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 420), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. August 2012.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

In Vertretung Rüdiger Wolf