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Änderung § 6 LuftVStDV vom 01.01.2021
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§ 6 LuftVStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 LuftVStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Text alte Fassung) § 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. (2) 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. 2 Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach 1. § 18 des Personalausweisgesetzes, 2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder 3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind. (3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit 1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes gewahrt werden und 2. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind. (4) 1 Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. |
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