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Synopse aller Änderungen der LuftVStDV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 der 3. EnergieStVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVStDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Zu § 2 des Gesetzes
    § 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
    § 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Abschnitt 3 Zu § 9 des Gesetzes
    § 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes
    § 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
    § 5 Schnittstellen
    § 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 5 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 6a Kleinbetragsregelung
Abschnitt 6
Inkrafttreten
    § 7 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes Dritte beauftragt werden. 3 Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.



(1) 1 Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung beauftragt werden. 3 Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Kleinbetragsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.