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Änderung § 4 ZVFV vom 25.06.2014

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§ 4 ZVFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2014 geltenden Fassung
§ 4 ZVFV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754

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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Formulare in elektronischer Form


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1 Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2 Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. 3 Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.