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§ 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 2 Ausbildungsziele



Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden.