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§ 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 3 Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zuständige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig gemacht werden, die in den schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.

(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.