Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
|

§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

Rangpunkte/
Rangpunkt-
zahl
NoteNotendefinition
15sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem
Maß entspricht
14
13gut eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
12
11
10befriedigend eine Leistung, die
im Allgemeinen den
Anforderungen
entspricht
9
8
7ausreichend eine Leistung, die
zwar Mängel auf-
weist, aber im
Ganzen den Anfor-
derungen noch
entspricht
6
5
4mangelhaft eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, je-
doch erkennen
lässt, dass die not-
wendigen Grund-
kenntnisse vorhan-
den sind und die
Mängel in abseh-
barer Zeit behoben
werden können
3
2
1ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht
und bei der selbst
die Grundkennt-
nisse so lückenhaft
sind, dass die
Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
hoben werden
können
0


(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.