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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 6 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/ Rangpunkt- zahl | Note | Notendefinition |
15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
14 | ||
13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
12 | ||
11 | ||
10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
9 | ||
8 | ||
7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anfor- derungen noch entspricht |
6 | ||
5 | ||
4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, je- doch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grund- kenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in abseh- barer Zeit behoben werden können |
3 | ||
2 | ||
1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh- barer Zeit nicht be- hoben werden können |
0 |
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10293/a177556.htm