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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 9 Fachtheoretische Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Wochen.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Referendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des höheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referendarinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkenntnisse dienen.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen rechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische und internationale Zusammenhänge.

(4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen. Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach Absatz 3 gestellt. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.



 

Zitierungen von § 9 HBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HBankDAPrV Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
... der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge (§ 9 Absatz 1) und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 Absatz 2) bestimmt.  ...
§ 15 HBankDAPrV Schriftliche Abschlussprüfung
... von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. Für jede Klausur gibt das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit und die ...
§ 16 HBankDAPrV Mündliche Abschlussprüfung
... aus: 1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 und 2. einem Referat mit anschließender Diskussion. Für ... der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht ...