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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 10 Berufspraktische Ausbildung



(1) Während der berufspraktischen Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare mit den wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes vertraut gemacht.

(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orientierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Referendarin und jeden Referendar eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

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Zitierungen von § 10 HBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HBankDAPrV Erholungsurlaub
... wird nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 ) ...
§ 8 HBankDAPrV Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
... (§ 9 Absatz 1) und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 Absatz 2) bestimmt. (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die ...