Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
|

§ 14 Prüfungskommission



(1) Für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung sowie für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen sollen Mitglieder des Prüfungsamts und ihre Vertretungen bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Anzeige