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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 16 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer

1.
in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus:

1.
je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 und

2.
einem Referat mit anschließender Diskussion.

Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können auch in englischer Sprache abgefasst sein.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.

(6) Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt.

(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Das Prüfungsamt kann Zuhörer zulassen, es sei denn, dass eine Referendarin oder ein Referendar dem widerspricht.

(8) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts anwesend sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(9) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts zu unterschreiben.

 
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