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Artikel 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrVEV k.a.Abk.)
Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
(gesamter Text siehe HBankDAPrV)
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HBankDAPrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBankDAPrVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 HBankDAPrVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10294/a177576.htm