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Artikel 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrVEV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); Geltung ab 08.09.2012, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1998 (BAnz. S. 16.638) außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. September 2012.