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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung (1. AKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AKostV Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4
Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100 | Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach Nr. 124 - 126 |
110 | Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach | 30 - 400 EUR |
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | ||
121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu- stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR |
122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr mindestens 20 EUR, höchstens 250 EUR |
123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau- bigt | Gebühr nach Nr. 121 - 122 nur einmal |
124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1 EUR, mindestens 10 EUR |
125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1,50 EUR, mindestens 15 EUR |
126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten- zahl -, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer- tigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR |
Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) | ||
130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift- stücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist | 30 - 250 EUR |
130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben | ||
131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 - 250 EUR |
140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 - 300 EUR |
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) | ||
150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR |
151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR |
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) | ||
160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän- zung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr |
160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge- bühr abgegolten. | ||
160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh- rentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge- bühr abgegolten. | ||
161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 60 EUR |
162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr, höchstens 10.000 EUR |
162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll- ständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | ||
163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr |
164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege- ben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 120 EUR |
165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments | Einfache Wertgebühr |
166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart- nerschaftsvertrag beurkundet | Gebühr nach Nr. 163 - 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert |
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 | ||
170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf- hebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt- willige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. | |
171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä- rungen | Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung |
172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. | |
180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für die Beurkundung |
180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. | ||
200 | Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde | 35 EUR |
Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) | ||
210 | Erstes Mahnschreiben | 25 - 100 EUR |
211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR |
212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR |
Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) | ||
220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah- men der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 - 200 EUR |
220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. | ||
225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu- schaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 - 200 EUR |
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden | ||
I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz | ||
230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen- standsregistern | 25 EUR |
231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR |
II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz | ||
235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen- standsregistern | 45 EUR |
236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR |
250 | Privatschriftliche Erklärung (§ 2 Konsulargesetz) Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 30 - 300 EUR |
Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) | ||
300 | Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs- bescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung) | 50 - 100 EUR |
301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster- rolle | 25 - 50 EUR |
310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han- delsgesetzbuchs | Doppelte Wertgebühr |
311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr |
Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) | ||
400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR |
400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | 25 - 350 EUR |
410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 - 500 EUR |
410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe- rührt. | ||
411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR | |
411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
500 | Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 - 100 EUR |
500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
510 | Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- lichen Interesse vorgenommen werden | 15 EUR |
510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber- setzung (nicht überprüfte Übersetzung) | |
520.1 Sprachengruppe A | 1,80 EUR | |
520.2 Sprachengruppe B | 2,40 EUR | |
520.3 Sprachengruppe C | 3 EUR | |
520.4 Sprachengruppe D | 3,60 EUR, mindestens 20 EUR | |
520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. | ||
520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. | ||
520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge- rechnet. | ||
521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR |
522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts- angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular- beamten angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR |
530 | Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr |
530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
535 | Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR | |
535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) | ||
550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr |
551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver- sehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus- händigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 - 300 EUR |
Zusatzgebühr | ||
700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst- räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR für einen Kalendertag, höchstens 400 EUR |
700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. |
- B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR |
910 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur- kunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR |
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen."
- b)
- Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
„der Wert beträgt mindestens 25.000 Euro;". - bbb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „höchstens ein Betrag von 500.000 Euro" gestrichen.
- ccc)
- Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
- „7.
- Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage."
- bb)
- In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und höchstens 500.000 Euro" gestrichen.
- cc)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 3 werden die Wörter „und höchstens 2,5 Millionen Euro" gestrichen.
- bbb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- dd)
- In Absatz 6 wird die Angabe „2.500 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.
- c)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partnerschaftsregister
(1) Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.(2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend." - d)
- In Nummer 13 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." - e)
- Nummer 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht." - f)
- Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „2.500" durch die Angabe „3.000" ersetzt.
- bb)
- Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3.
- 3.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle
bis zu 500 EUR einschließlich | 35 EUR |
bis zu 2.500 EUR einschließlich | 50 EUR |
bis zu 5.000 EUR einschließlich | 65 EUR |
bis zu 10.000 EUR einschließlich | 75 EUR |
bis zu 15.000 EUR einschließlich | 85 EUR |
bis zu 20.000 EUR einschließlich | 95 EUR |
bis zu 25.000 EUR einschließlich | 105 EUR |
bis zu 30.000 EUR einschließlich | 115 EUR |
bis zu 35.000 EUR einschließlich | 125 EUR |
bis zu 40.000 EUR einschließlich | 135 EUR |
bis zu 45.000 EUR einschließlich | 145 EUR |
bis zu 50.000 EUR einschließlich | 155 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500.000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR | 12 EUR". |
Gruppe A: | 1. Afrikaans |
2. Brasilianisch | |
3. Dänisch | |
4. Englisch | |
5. Französisch | |
6. Isländisch | |
7. Italienisch | |
8. Katalanisch | |
9. Letzeburgisch | |
10. Niederländisch | |
11. Norwegisch | |
12. Portugiesisch | |
13. Schwedisch | |
14. Spanisch | |
Gruppe B: | 1. Bosnisch |
2. Bulgarisch | |
3. Griechisch | |
4. Irisch | |
5. Kroatisch | |
6. Lettisch | |
7. Litauisch | |
8. Madagassisch | |
9. Mazedonisch | |
10. Montenegrinisch | |
11. Polnisch | |
12. Rumänisch | |
13. Russisch | |
14. Serbisch | |
15. Slowakisch | |
16. Slowenisch | |
17. Somali | |
18. Tschechisch | |
19. Ukrainisch | |
20. Weißrussisch | |
Gruppe C: | 1. Albanisch |
2. Amharisch | |
3. Armenisch | |
4. Aserbaidschanisch | |
5. Bengalisch | |
6. Dari | |
7. Estnisch | |
8. Finnisch | |
9. Georgisch | |
10. Haussa/Sudan-Amtssprachen | |
11. Hindi | |
12. Indonesisch | |
13. Kasachisch | |
14. Kirgisisch | |
15. Malaiisch | |
16. Mongolisch | |
17. Nepalesisch | |
18. Paschtu | |
19. Persisch | |
20. Philippino | |
21. Singhalesisch | |
22. Suaheli/Bantu-Amtssprachen | |
23. Tadschikisch | |
24. Tagalog | |
25. Tamilisch | |
26. Türkisch | |
27. Turkmenisch | |
28. Ungarisch | |
29. Urdu | |
30. Usbekisch | |
31. Vietnamesisch | |
Gruppe D: | 1. Arabisch |
2. Birmanisch | |
3. Chinesisch | |
4. Hebräisch (Iwrith) | |
5. Japanisch | |
6. Kambodschanisch (Khmer) | |
7. Koreanisch | |
8. Laotisch | |
9. Thailändisch". |
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. AKostVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 ...
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