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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung (1. AKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866 (Nr. 41); Geltung ab 01.01.2013
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AKostV Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)

A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes


100Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz)
Gebühr nach
Nr. 124 - 126
110Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach
30 - 400 EUR
 Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)
 
121Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu-
stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
25 EUR
122Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1/4 Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR
123Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau-
bigt
Gebühr nach
Nr. 121 - 122
nur einmal
124Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen
je angefangene Seite
1 EUR,
mindestens
10 EUR
125Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen
je angefangene Seite
1,50 EUR,
mindestens
15 EUR
126Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten-
zahl -, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer-
tigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann
5 EUR
 Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz)
 
130Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift-
stücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung
ist
30 - 250 EUR
 130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für
einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben
 
131Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen 30 - 250 EUR
140Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)
25 - 300 EUR
 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz)
 
150Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis 25 EUR
151Sonstige inländische öffentliche Urkunde 35 EUR
 Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)
 
160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän-
zung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang
Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge-
bühr abgegolten.
 
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh-
rentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge-
bühr abgegolten.
 
161Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt.
Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR
162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung
Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10.000 EUR
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die
Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll-
ständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten.
 
163Vertrag; gemeinschaftliches Testament Doppelte Wertgebühr
164Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege-
ben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt.
Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 120 EUR
165Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments
Einfache Wertgebühr
166Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart-
nerschaftsvertrag beurkundet
Gebühr nach
Nr. 163 - 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
 Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166  
170Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf-
hebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt-
willige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
 
171Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä-
rungen
Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung
172Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.
 
180 Entwurf einer Urkunde Gebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde.
 
200Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für
jede angefangene halbe Stunde
35 EUR
 Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz)
 
210Erstes Mahnschreiben 25 - 100 EUR
211Jedes weitere Mahnschreiben 10 EUR
212Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde
25 EUR
 Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz)
 
220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah-
men der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der
Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort
25 - 200 EUR
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr.
 
225Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu-
schaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung)
25 - 200 EUR
 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden  
 I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz  
230Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern
25 EUR
231Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 45 EUR
 II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz  
235Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern
45 EUR
236Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 85 EUR
250Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von
Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Nachlassangelegenheiten
30 - 300 EUR
 Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
 
300Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung)
50 - 100 EUR
301Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster-
rolle
25 - 50 EUR
310Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han-
delsgesetzbuchs
Doppelte Wertgebühr
311Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Einfache Wertgebühr
 Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)
 
400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen
25 EUR
400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
 
401Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort
25 - 350 EUR
410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 50 - 500 EUR
410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
 
410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe-
rührt.
 
411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um
50 EUR
411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
 
500 Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind
25 - 100 EUR
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
 
510 Überweisung (Auftragszahlung)
(§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt-
lichen Interesse vorgenommen werden
15 EUR
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
 
520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber-
setzung (nicht überprüfte Übersetzung)
 
520.1 Sprachengruppe A 1,80 EUR
520.2 Sprachengruppe B 2,40 EUR
520.3 Sprachengruppe C 3 EUR
520.4 Sprachengruppe D 3,60 EUR,
mindestens 20 EUR
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
 
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text.
 
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge-
rechnet.
 
521Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
522Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular-
beamten angefertigt worden ist
Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
530 Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
 
535 Vermögensverzeichnis
(§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)
Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um
50 EUR
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
 
 Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz)
 
550Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen
einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an
Einfache Wertgebühr
551Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver-
sehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer
Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus-
händigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an
35 - 300 EUR
 Zusatzgebühr 
700Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde
25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR
 700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung.
 


 
B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts


900Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde
20 EUR
910Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur-
kunde durch einen ausländischen Konsularbeamten
25 EUR


2.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.

(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen."

b)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:

„der Wert beträgt mindestens 25.000 Euro;".

bbb)
In Nummer 6 werden die Wörter „höchstens ein Betrag von 500.000 Euro" gestrichen.

ccc)
Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

„7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage."

bb)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und höchstens 500.000 Euro" gestrichen.

cc)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 3 werden die Wörter „und höchstens 2,5 Millionen Euro" gestrichen.

bbb)
Satz 4 wird aufgehoben.

dd)
In Absatz 6 wird die Angabe „2.500 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.

c)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partnerschaftsregister

(1) Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.

(2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend."

d)
In Nummer 13 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

„Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

e)
Nummer 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht."

f)
Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „2.500" durch die Angabe „3.000" ersetzt.

bb)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3.

3.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle

bis zu 500 EUR einschließlich 35 EUR
bis zu 2.500 EUR einschließlich 50 EUR
bis zu 5.000 EUR einschließlich 65 EUR
bis zu 10.000 EUR einschließlich 75 EUR
bis zu 15.000 EUR einschließlich 85 EUR
bis zu 20.000 EUR einschließlich 95 EUR
bis zu 25.000 EUR einschließlich 105 EUR
bis zu 30.000 EUR einschließlich 115 EUR
bis zu 35.000 EUR einschließlich 125 EUR
bis zu 40.000 EUR einschließlich 135 EUR
bis zu 45.000 EUR einschließlich 145 EUR
bis zu 50.000 EUR einschließlich 155 EUR
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500.000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR 12 EUR".


4.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 4) Sprachenliste

Gruppe A: 1. Afrikaans
2. Brasilianisch
3. Dänisch
4. Englisch
5. Französisch
6. Isländisch
7. Italienisch
8. Katalanisch
9. Letzeburgisch
10. Niederländisch
11. Norwegisch
12. Portugiesisch
13. Schwedisch
14. Spanisch
Gruppe B: 1. Bosnisch
2. Bulgarisch
3. Griechisch
4. Irisch
5. Kroatisch
6. Lettisch
7. Litauisch
8. Madagassisch
9. Mazedonisch
10. Montenegrinisch
11. Polnisch
12. Rumänisch
13. Russisch
14. Serbisch
15. Slowakisch
16. Slowenisch
17. Somali
18. Tschechisch
19. Ukrainisch
20. Weißrussisch
Gruppe C: 1. Albanisch
2. Amharisch
3. Armenisch
4. Aserbaidschanisch
5. Bengalisch
6. Dari
7. Estnisch
8. Finnisch
9. Georgisch
10. Haussa/Sudan-Amtssprachen
11. Hindi
12. Indonesisch
13. Kasachisch
14. Kirgisisch
15. Malaiisch
16. Mongolisch
17. Nepalesisch
18. Paschtu
19. Persisch
20. Philippino
21. Singhalesisch
22. Suaheli/Bantu-Amtssprachen
23. Tadschikisch
24. Tagalog
25. Tamilisch
26. Türkisch
27. Turkmenisch
28. Ungarisch
29. Urdu
30. Usbekisch
31. Vietnamesisch
Gruppe D: 1. Arabisch
2. Birmanisch
3. Chinesisch
4. Hebräisch (Iwrith)
5. Japanisch
6. Kambodschanisch (Khmer)
7. Koreanisch
8. Laotisch
9. Thailändisch".




 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 ...