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Artikel 2 - AFS-Gesetz (AFSG k.a.Abk.)
G. v. 02.06.2008 BGBl. II S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 07.06.2008, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2129-51 Umweltschutz
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Geltung ab 07.06.2008, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2129-51 Umweltschutz
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Artikel 2
(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2565 m.W.v. 1. September 2013
Frühere Fassungen von Artikel 2 AFS-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 AFS-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 5 EUVO528/2012DG Änderung des AFS-Gesetzes
... 2 Absatz 1 Satz 2 des AFS-Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) wird wie folgt ...
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