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§ 2 - Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft (PfandBrAUmwG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2310
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 7625-9 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 7625-9 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
§ 2 Umwandlungsbeschluß
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stammeinlagen umfaßt.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfandBrAUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBrAUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PfandBrAUmwG Satzungsfeststellung
... durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist ...
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