Tools:
Update via:
§ 3 - Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft (PfandBrAUmwG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2310
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 7625-9 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 7625-9 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Anzeige
Zitierungen von § 3 Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfandBrAUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBrAUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PfandBrAUmwG Sonstige Übergangsvorschriften
... wird durch die vorläufige Übernahme von Aktien durch den Ausgleichsfonds nach § 3 Abs. 1 nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1030/a14772.htm