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§ 3 - Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft (PfandBrAUmwG k.a.Abk.)

§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft



(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.

(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfandBrAUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBrAUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PfandBrAUmwG Sonstige Übergangsvorschriften
... wird durch die vorläufige Übernahme von Aktien durch den Ausgleichsfonds nach § 3 Abs. 1 nicht ...