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§ 5 - Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft (PfandBrAUmwG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2310
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 7625-9 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 7625-9 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
§ 5 Gewährleistung für Altverpflichtungen
Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.
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