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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (1. GebOStÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gebührennummer 111.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung" die Wörter „(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt.
- 2.
- In der Gebührennummer 111.1.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung" die Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt und die Angabe „2.812,00 bis 4.857,00" wird durch die Angabe „785,00 bis 4.853,00" ersetzt.
- 3.
- Die Gebührennummer 111.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt". - 4.
- In der Gebührennummer 112.1.3 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung" die Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt.
- 5.
- Die Gebührennummer 112.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt". - 6.
- Im 1. Abschnitt wird im Teil A die Überschrift des Unterteils 1a wie folgt gefasst:
- „1a.
- Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion".
- 7.
- Die Gebührennummer 116 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV". - 8.
- In den Gebührennummern 116.1, 116.2, 116.5, 117, 117.1, 117.2 und 117.5 wird jeweils in der zweiten Spalte das Wort „Akkreditierung" durch das Wort „Anerkennung" ersetzt.
- 9.
- Die Gebührennummer 119 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)". - 10.
- In den Gebührennummern 119.1 und 119.2 wird jeweils in der zweiten Spalte das Wort „Herstellerbericht" durch das Wort „Konformitätsbericht" ersetzt.
- 11.
- In der Gebührennummer 119.3 werden in der zweiten Spalte die Wörter „Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)" durch die Wörter „Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie" ersetzt.
- 12.
- In der Gebührennummer 119.4 werden in der zweiten Spalte die Wörter „Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und Reisezeit)" durch die Wörter „Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung" ersetzt.
- 13.
- In den Gebührennummern 119.5, 119.6, 119.7 und 119.8 werden jeweils in der zweiten Spalte die Wörter „(ohne Audit und Reisezeit)" gestrichen.
- 14.
- Die Gebührennummer 119.9 wird aufgehoben.
- 15.
- Die Gebührennummer 120 wird wie folgt neu gefasst:
„120 | Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen | |
120.1 | Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) | 3.120,00 |
120.2 | Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) | 1.270,00 |
120.3 | Begutachtung je Prüfverfahren | 195,00 |
120.4 | Stundensatz für Nachträge. Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format | 97,10". |
- 16.
- In der Gebührennummer 124 werden in der zweiten Spalte nach den Wörtern „der roten Kennzeichen" die Wörter „oder der Kurzzeitkennzeichen" eingefügt.
- 17.
- Der Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Auskünfte | ||
141 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger | |
141.1 | - im automatisierten Verfahren | 0,10 |
141.2 | - im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) | 4,00 |
141.3 | - im schriftlichen Verfahren | 5,10 |
142 | Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen | |
142.1 | - bei erstmaliger Durchführung | 1.500,00 bis 5.000,00 |
142.2 | - im Wiederholungsfall | 1.000,00 bis 4.000,00 |
144 | Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs | 6,10 |
145 | Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisan- gelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4 und 4a StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragstel- ler veranlasst werden | 3,30". |
- 18.
- In der Gebührennummer 182.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „1,30" durch die Angabe „1,20" ersetzt.
- 19.
- In der Gebührennummer 182.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „0,80" durch die Angabe „0,65" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GebOStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. GebOStÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 6 FZVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1889) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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