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§ 2 - Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung (HoBaMstrV)

V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1891 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 74 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 7110-3-186 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



Im Holz- und Bautenschutzgewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Grundsätze des ökologischen Bauens sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,

4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verarbeitungs- und Anwendungstechniken sowie Instandhaltungsverfahren und Sanierungsmöglichkeiten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,

6.
Baustoffeigenschaften und -beschaffenheit von Holz, Mauerwerk und Beton sowie deren Wechselwirkung beurteilen,

7.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

8.
objektbezogene Vorgaben, insbesondere bauphysikalische, baubiologische und bauchemische Nachweise über die Tragfähigkeit und Schadstoffbelastung des Baugrundes sowie der vorliegenden Wasserverhältnisse, als Grundlagen in die Planung von Sanierungen einbeziehen,

9.
Schäden an Bauteilen durch holzzerstörende Organismen und Mängel, die zu einem Schädlingsbefall führen können, feststellen, aufnehmen sowie Ursachen ermitteln; Sanierungskonzepte nach statischen und bauphysikalischen Vorgaben, auch unter Berücksichtigung alternativer Verfahren, erarbeiten, Sanierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren,

10.
Feuchteschäden und Abdichtungsmängel an erdberührten Bauteilen feststellen, aufnehmen sowie Ursachen ermitteln und bewerten; Sanierungskonzepte nach statischen und bauphysikalischen Vorgaben, auch unter Berücksichtigung alternativer Verfahren, erarbeiten, Sanierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren,

11.
Messverfahren und Probenentnahmen durchführen, Ergebnisse labortechnischer Untersuchungen und eigener Messungen zur Bestimmung von Feuchte- und Salzgehalt sowie Alkalität von Baustoffen auswerten und in Sanierungskonzepte einbeziehen; flankierende Maßnahmen für feuchte- und salzbelastete Bauteile auswählen, durchführen und kontrollieren,

12.
den vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutz gegen holzzerstörende Organismen planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,

13.
Holzsanierungen und -ergänzungen zur Wiederherstellung nichttragender Holzbauteile sowie Maßnahmen zur Kontrolle eines Neubefalls planen, durchführen und dokumentieren,

14.
Innen- und Außenabdichtungen an erdberührten Bauteilen aus Beton mit zement- und kunstharzgebundenen Oberflächendichtungsmitteln zur Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung der vorgesehenen Nutzung unter Berücksichtigung von objektbezogenen Vorgaben auswählen, durchführen und kontrollieren,

15.
Riss-Sanierungen an erdberührten Bauteilen für Innen- und Außenabdichtungen unter Beachtung statischer Vorgaben planen und durchführen,

16.
die oberflächennahe Wiederherstellung von Stahlüberdeckungen an erdberührten Stahlbetonteilen zur Herstellung von Untergründen für nachträgliche Bauwerksabdichtungen durch Aufbringen zement- und kunstharzgebundener Oberflächendichtungsmittel bei statisch nicht relevanter Schädigung, unter Berücksichtigung von objektbezogenen Vorgaben auswählen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,

17.
Trocknungsmaßnahmen von Wasserschäden planen und durchführen,

18.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

19.
durchgeführte Leistungen dokumentieren, Aufmass- und Abrechnungserstellung sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.