Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung (HoBaMstrV)

V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1891 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 74 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 7110-3-186 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I



(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

 
Anzeige