Änderung § 3 DaTraV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 57 SozERG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der DaTraV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 DaTraV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 DaTraV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verfahren und Umfang der Datenübermittlung durch das Bundesversicherungsamt


(Text neue Fassung)

§ 3 Verfahren und Umfang der Datenübermittlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der Vertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungsstelle, die Vertrauensstelle und das Bundesversicherungsamt; zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen.



(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt der Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt der Vertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungsstelle, die Vertrauensstelle und das Bundesamt für Soziale Sicherung; zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed