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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:
- 1.
- Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,
- 2.
- Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau, auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,
- 3.
- Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
- 4.
- Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,
- 5.
- Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
- 6.
- Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 7.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 8.
- Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,
- 9.
- Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,
- 10.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier" oder „Geprüfte Polierin".
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 22. April 2013 BGBl. I S. 942 m.W.v. 1. Mai 2013
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2013 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 22.04.2013 BGBl. I S. 942 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PolierFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolierFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PolierFortbPrüfV Zulassungsvoraussetzungen
... den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage ...
§ 13 PolierFortbPrüfV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.12.2019)
... Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1 , § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom 15. April 1999 ...
Anlage 3 PolierFortbPrüfV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
Artikel 1 4. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
... vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Industrie- und Handelskammern und ...
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