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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PolierFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolierFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PolierFortbPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 01.05.2013)
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 13 PolierFortbPrüfV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.12.2019)
... Juni 1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1 , § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
Artikel 1 4. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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