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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier" und „Geprüfte Polierin" umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Baubetrieb,

3.
Bautechnik,

4.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Baubetrieb,

2.
Bautechnik,

3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(4) Der Prüfungsteil „Bautechnik" umfasst die Bereiche „Hochbau" und „Tiefbau". Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau" oder im Bereich „Tiefbau" geprüft werden soll.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PolierFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolierFortbPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PolierFortbPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 01.05.2013)
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Anlage 3 PolierFortbPrüfV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
Artikel 1 4. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...