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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Profil beschreibt die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Polier oder zur Geprüften Polierin erforderlich sind. Der Werkpolier oder die Werkpolierin ist eine erste Ebene der Fortbildung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bauwirtschaft, sie baut auf der Tätigkeit eines Vorarbeiters oder einer Vorarbeiterin auf und verbindet die Ebene der beruflichen Ausbildung mit der Ebene der Aufstiegsfortbildung, dem Geprüften Polier oder der Geprüften Polierin.
Die Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe beziehungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter eigener Mitarbeit.
Grundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Aufgaben:
Die Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe beziehungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter eigener Mitarbeit.
Grundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Aufgaben:
- 1.
- Arbeitsgebiete und Aufgaben
Der Werkpolier oder die Werkpolierin hat in verschiedenen Spezialqualifikationen des Hoch- und Tiefbaus insbesondere auf Baustellen oder in Fertigungseinrichtungen die folgenden Aufgaben als Führungskraft unter der Anleitung einer übergeordneten Führungskraft unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:- a)
- Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle oder von Teilen der Baustelle,
- b)
- Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
- c)
- Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
- d)
- Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- e)
- Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maßnahmen zur Personalentwicklung,
- f)
- Mitwirken bei der Berufsausbildung;
- 2.
- Berufliche Qualifikationen
Die Beherrschung der Arbeitsgebiete und Aufgaben unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft setzt folgende berufliche Qualifikationen voraus:- a)
- Anwenden von Mess- und Prüfverfahren,
- b)
- Ergebnisorientiertes Handeln,
- c)
- Effektives Einsetzen von Personal,
- d)
- Kommunikationsfähigkeit,
- e)
- Erkennen von Planungs-, Prozess- und Systemzusammenhängen,
- f)
- Kundenorientierung,
- g)
- Befähigung zur Dokumentation,
- h)
- Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung,
- i)
- Fähigkeit zur Problemlösung und zur Konfliktbewältigung,
- j)
- Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,
- k)
- Mitarbeitermotivation,
- l)
- Kritik- und Urteilsfähigkeit,
- m)
- Fähigkeit zum selbstständigen Lernen,
- n)
- Erkennen von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen;
- 3.
- Nachweis der Qualifikationen
Die Qualifikationen sind durch ein Zeugnis eines Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Regelwerkes der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, durch ein Zeugnis der zuständigen Stellen oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern nachzuweisen. Dabei müssen diese Nachweise die Breite und Tiefe der Qualifikation abbilden.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PolierFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolierFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PolierFortbPrüfV Zulassungsvoraussetzungen
... Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10310/a177720.htm