Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 03.04.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin, alle Änderungen durch Artikel 48 6. FortbVÄndV am 3. April 2014 und Änderungshistorie der PolierFortbPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 1933)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 1934)


Anm. d. Red.:
In
der Anlage 3 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)' die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Baubetrieb'

a) Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note,

b) Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Bautechnik'

a) Benennung des Prüfungsteils unter
Angabe des Bereichs 'Hochbau' oder 'Tiefbau' und die Bewertung mit Note,

b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und
die jeweilige Bewertung mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und die Bewertung mit Note,

b) Benennung
der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 7,

8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.


(heute geltende Fassung)