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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 03.04.2014
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte |
Anm. d. Red.: In der Anlage 3 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)' die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt. | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Baubetrieb' a) Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note, b) Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Bautechnik' a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs 'Hochbau' oder 'Tiefbau' und die Bewertung mit Note, b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' a) Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und die Bewertung mit Note, b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2. |
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