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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 03.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 1933)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 1934)


Anm. d. Red.:
In der Anlage 3 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)' die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 

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