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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 17.12.2019
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsteil „Baubetrieb" | |
(1) 1 Im Prüfungsteil 'Baubetrieb' soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. 2 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden: 1. Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung; 2. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen; 3. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation; 4. Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange; 5. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel. (2) 1 Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorganisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des Qualitätsmanagements sowie von Informations- und Kommunikationstechniken nachzuweisen. 2 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit; 2. Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge; 3. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; 4. Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten; 5. Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen; 6. Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. 3 Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4 Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen. (4) 1 Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2 Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. 3 Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. 4 Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. 5 Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) (3) 1 Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. 2 Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. 3 Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4 Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen. (4) 1 Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2 Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. 3 Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. 4 Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. 5 Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. |
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