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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Baubetrieb' sind
die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei werden gewichtet:

1. die Projektarbeit mit 50 Prozent,

2. die Präsentation mit 20 Prozent
und

3. das Fachgespräch mit 30 Prozent.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Bautechnik' sind als Prüfungsleistungen
die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.