Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 62 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der PolierFortbPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 11 Wiederholung der Prüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(2) 1 Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. 2 Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 3 In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.