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Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (3. BBhVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. September 2012 BBhV § 2, § 6, § 8, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 34, § 35, § 37, § 39, § 41, § 42, § 45, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 58, Anlage 1, Anlage 2 (neu), Anlage 2, Anlage 4 (neu), Anlage 5 (neu), Anlage 6 (neu), Anlage 7 (neu), Anlage 3, Anlage 4, Anlage 10 (neu), Anlage 5, Anlage 6, Anlage 13 (neu)
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". - b)
- Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 (weggefallen)". - c)
- Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen".
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den Abschnitten II, III oder V" durch die Wörter „nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Gebührenordnung für Zahnärzte" die Wörter „oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen."
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 11" ersetzt.
- d)
- Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:„(6) In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.(7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
- der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,
- 2.
- für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen veranlasst worden sind,
- 3.
- für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,
- 4.
- für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
- 5.
- für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,
- 6.
- für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und
- 7.
- für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 gilt nicht- 1.
- für Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,
- 2.
- freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von weniger als 21 Euro sowie
- 3.
- für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden."
- 5.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Beihilfeanspruch(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.(2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:- 1.
- das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
- 2.
- ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
- 3.
- ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben."
- 6.
- § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn
- 1.
- sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
- 2.
- sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
- 3.
- in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
- 4.
- Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
- 5.
- die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
- 7.
- In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 8.
- Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle." - 9.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Nummern 701 und 702" durch die Wörter „Nummern 7010 und 7020" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Aufwendungen" die Wörter „Gesondert berechenbare" eingefügt und die Wörter „Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter „Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.
- 11.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Psychotherapeutische Leistungen(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21).(2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei- 1.
- affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),
- 2.
- Angststörungen und Zwangsstörungen,
- 3.
- somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
- 4.
- Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
- 5.
- Essstörungen,
- 6.
- nichtorganischen Schlafstörungen,
- 7.
- sexuellen Funktionsstörungen,
- 8.
- Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
- 9.
- Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei- 1.
- psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
- 2.
- psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
- 3.
- seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- 4.
- seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
- 5.
- psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.
(4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn- 1.
- sie der Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
- 2.
- nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
- 3.
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
(5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.(6) Aufwendungen für- 1.
- katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig,
- 2.
- Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig,
- 3.
- eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.(8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
- 2.
- Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für - 12.
- In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2" durch die Wörter „Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt.
- 13.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Arznei- und Verbandmittel(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte- 1.
- Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
- 2.
- Verbandmittel,
- 3.
- Harn- und Blutteststreifen sowie
- 4.
- Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für- 1.
- Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
- a)
- es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
- b)
- die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
- 2.
- verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
- a)
- Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
- b)
- Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
- aa)
- Pilzinfektionen,
- bb)
- Geschwüren in der Mundhöhle oder
- cc)
- nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
- c)
- Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
- d)
- Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
- 3.
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
- a)
- sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt,
- b)
- wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- c)
- gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
- 4.
- hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden.
(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig." - 14.
- In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 9" und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 10" ersetzt.
- 15.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". - b)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 10" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und sozialpädiatrische" gestrichen.
- d)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen."
- 16.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- 17.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
- 1.
- bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
- 2.
- in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
- a)
- bei vollstationärer Behandlung Volljähriger 293,80 Euro,
- b)
- bei teilstationärer Behandlung Volljähriger 225,60 Euro,
- c)
- bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger 379,20 Euro,
- d)
- bei teilstationärer Behandlung Minderjähriger 286,80 Euro,
- 3.
- gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich,
- 4.
- zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden."
- 18.
- § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege
- 1.
- nicht länger als vier Wochen andauert,
- 2.
- weder von der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und
- 3.
- im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
- 19.
- In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 20.
- In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1" gestrichen.
- 21.
- § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage."
- 22.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,".
- b)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend."
- 23.
- § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
- 1.
- beziehen oder
- 2.
- beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht."
- 24.
- § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Vollstationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:- 1.
- pflegebedingte Aufwendungen,
- 2.
- Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und
- 3.
- Aufwendungen für soziale Betreuung.
(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:- 1.
- 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
- 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 3.
- 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
- 4.
- 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten.
(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:- 1.
- die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags und des Altersteilzeitzuschlags,
- 2.
- die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt,
- 3.
- der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, sowie
- 4.
- der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." - 25.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig." - b)
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte."
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 4.
- 26.
- In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Hebammen" die Wörter „oder Entbindungspflegern" eingefügt.
- 27.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort „Leistungserbringern" die Wörter „Leistungserbringerinnen oder" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt."
- c)
- Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:„(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.(4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig."
- 28.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen, wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt und wird nach den Wörtern „15 Prozent der" das Wort „geringen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Einkünfte" durch das Wort „Gesamteinkünfte" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent."
- c)
- Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
- d)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:„(9) Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist."
- 29.
- Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen." - 30.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort „Behandlungen" das Wort „stationäre" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
- a)
- die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder
- b)
- deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,".
- 31.
- § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
- 1.
- Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
- 2.
- Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
- a)
- für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 8 Euro,
- b)
- für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 12 Euro,
- c)
- für Beihilfeberechtigte höherer Besoldungsgruppen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 16 Euro.
- 32.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden." - bb)
- Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Festsetzungsstelle" ersetzt und das Wort „hierzu" gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet,- 1.
- der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
- 2.
- den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten."
- 33.
- § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,".
- 34.
- § 53 wird aufgehoben.
- 35.
- § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes."
- 36.
- Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. September 2012.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Hans-Peter Friedrich
Anhang zu Artikel 1 Nummer 36
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
- 1.1
- Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
- 1.2
- Atlastherapie nach Arlen
- 1.3
- autohomologe Immuntherapien
- 1.4
- autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
- 1.5
- ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
- 2.1
- Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
- 2.2
- Biophotonen-Therapie
- 2.3
- Bioresonatorentests
- 2.4
- Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
- 2.5
- Bogomoletz-Serum
- 2.6
- brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
- 2.7
- Bruchheilung ohne Operation
- 3.1
- Chelat-Therapie
- 3.2
- Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- 3.3
- computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung
- 3.4
- cytotoxologische Lebensmitteltests
- 4.1
- DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
- 5.1
- Elektroneuralbehandlungen nach Croon
- 5.2
- Elektronneuraldiagnostik
- 5.3
- epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
- 6.1
- Frischzellentherapie
- 7.1
- Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
- 7.2
- gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
- 8.1
- Heileurhythmie
- 8.2
- Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
- 8.3
- Hyperthermiebehandlung
- 9.1
- immunoaugmentative Therapie
- 9.2
- Immunseren (Serocytol-Präparate)
- 9.3
- isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
- 10.1
- (frei)
- 11.1
- Kariesdetektor-Behandlung
- 11.2
- kinesiologische Behandlung
- 11.3
- Kirlian-Fotografie
- 11.4
- kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
- 11.5
- konduktive Förderung nach Petö
- 12.1
- Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
- 13.1
- modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
- 14.1
- neurotopische Diagnostik und Therapie
- 14.2
- niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
- 15.1
- osmotische Entwässerungstherapie
- 16.1
- Psycotron-Therapie
- 16.2
- pulsierende Signaltherapie
- 16.3
- Pyramidenenergiebestrahlung
- 17.1
- (frei)
- 18.1
- radiale Stoßwellentherapie
- 18.2
- Regeneresen-Therapie
- 18.3
- Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
- 18.4
- Rolfing-Behandlung
- 19.1
- Schwingfeld-Therapie
- 20.1
- Thermoregulationsdiagnostik
- 20.2
- Trockenzellentherapie
- 21.1
- (frei)
- 22.1
- Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
- 22.2
- Vibrationsmassage des Kreuzbeins
- 23.1
- (frei)
- 24.1
- (frei)
- 25.1
- (frei)
- 26.1
- Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
- 1.
- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
- 2.
- Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
- 3.
- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
- 4.
- Klimakammerbehandlung
- 5.
- Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
- 6.
- Magnetfeldtherapie
- 7.
- Ozontherapie
- 8.
- Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
- 9.
- Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag | |
1 - 10 Allgemeine Leistungen | |||
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 € | |
2 | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be- rechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | 35,00 € | |
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer VViederholungsver- ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti- kers | 3,00 € | |
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. | 18,50 € | |
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter- suchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 € | |
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 € | |
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 € | |
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 € | |
9 Hausbesuch einschließlich Beratung | |||
9.1 | bei Tag | 24,00 € | |
9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 € | |
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 € | |
10 Nebengebühren für Hausbesuche | |||
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 € | |
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 € | |
10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 € | |
10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 € | |
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech- net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | 0,20 € | |
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 € | |
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | |||
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 € | |
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikriti- schen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 € |
Schriftliche gutachtliche Äußerung | |||
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen | |||
12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | 3,00 € | |
12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 € | |
12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 € | |
12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 € | |
12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 € | |
12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 € | |
12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 € | |
12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell- volumen (MCV) und die errechneten Kenn- größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten- zahl | 3,00 € |
Differenzierung der Leukozyten, elektro- nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome- trisch oder mittels mechanisierter Muster- erkennung (Bildanalyse) | 1,00 € | ||
12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 € | |
12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun- kelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € | |
12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 7,00 € | |
13 Sonstige Untersuchungen | |||
13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah- ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € | |
14 Spezielle Untersuchungen | |||
14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben- einander berechnet werden. | 8,00 € | |
14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben- einander berechnet werden. | 8,00 € | |
14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 € | |
14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 € | |
14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 € | |
14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 € | |
14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab- leitungen, Brustwandableitungen | 14,00 € | |
14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 € | |
14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. | 8,00 € | |
14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs- messungen | 9,00 € | |
17 Neurologische Untersuchungen | |||
17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 € | |
18 - 23 Spezielle Behandlungen | |||
20 Atemtherapie, Massagen | |||
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 € | |
20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 € | |
20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 € | |
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 € | |
20.5 | Großmassage | 6,00 € | |
20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wannen- inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 € |
20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periost- massage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 € |
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex- tensionstisch, Perlgerät | 6,00 € | ||
20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 € | |
20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 € | |
21 Akupunktur | |||
21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 € | |
21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 € | |
22 Inhalationen | |||
22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 € | |
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | |||
24 Eigenblut, Eigenharn | |||
24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 € | |
25 Injektionen, Infusionen | |||
25.1 | Injektion, subkutan | 4,50 € | |
25.2 | Injektion, intramuskulär | 4,50 € | |
25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 6,00 € | |
25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 € | |
25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,00 € | |
25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,00 € | |
25.7 | Infusion | 7,00 € | |
25.8 | Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 € | |
26 Blutentnahmen | |||
26.1 | Blutentnahme | 3,00 € | |
26.2 | Aderlass | 12,00 € | |
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | |||
27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 € | |
27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 € | |
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 € | |
27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 € | |
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 € | |
27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 € | |
27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 € | |
27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 € | |
27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 € | |
27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 € | |
27.12 | Biersche Stauung | 5,00 € | |
28 Infiltrationen | |||
28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 € | |
28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 € | |
29 Roedersches Verfahren | |||
29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 € | |
30 Sonstiges | |||
30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 € | |
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | |||
31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 € | |
31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 € | |
32 Versorgung einer frischen Wunde | |||
32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 € | |
32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 € | |
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) | |||
33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 € | |
33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 € | |
33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband | 10,00 € | |
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | |||
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | |||
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 € | |
34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 € | |
35 Osteopathische Behandlung | |||
35.1 | des Unterkiefers | 11,00 € | |
35.2 | des Schultergelenkes | 21,00 € | |
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 € | |
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 € | |
35.5 | des Daumens | 10,00 € | |
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 € | |
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 € | |
36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 € | |
36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 € | |
36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 € | |
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 € | |
37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 € | |
37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 € | |
37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 € | |
37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 € | |
38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | |||
38.1 | Fangopackungen | 3,00 € | |
38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 € | |
38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 € | |
38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 € | |
39 Elektro-physikalische Heilmethoden | |||
39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 € | |
39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 € | |
39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 € | |
39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 € | |
39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 € | |
39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 € | |
39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 € | |
39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 € | |
39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 € | |
39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 € | |
39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 € | |
39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 € |
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
- 1.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Familientherapie,
- b)
- Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
- c)
- Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
- d)
- Gestalttherapie,
- e)
- Körperbezogene Therapie,
- f)
- Konzentrative Bewegungstherapie,
- g)
- Logotherapie,
- h)
- Musiktherapie,
- i)
- Heileurhythmie,
- j)
- Psychodrama,
- k)
- Respiratorisches Biofeedback,
- l)
- Transaktionsanalyse.
- 2.
- Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
- a)
- Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
- b)
- Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
- c)
- Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
- d)
- Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
- 1.
- Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
- a)
- Allgemeinmedizin,
- b)
- Augenheilkunde,
- c)
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- d)
- Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- e)
- Innere Medizin,
- f)
- Kinder- und Jugendlichenmedizin,
- g)
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- h)
- Neurologie,
- i)
- Phoniatrie und Pädaudiologie,
- j)
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- k)
- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- l)
- Urologie.
- 2.
- Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
- a)
- einer Ärztin oder einem Arzt,
- b)
- einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
- c)
- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- 1.
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
- Psychotherapeutische Medizin,
- b)
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse".
- 2.
- Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 3.
- Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- a)
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.
- Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
- 5.
- Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 6.
- Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- a)
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
- 7.
- Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
- 8.
- Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. - 9.
- Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
- 1.
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
- b)
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie".
- 2.
- Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 3.
- Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- a)
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.
- Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope- rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. |
2.1 | AMO™ ENDOSOL™ | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi- schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß- nahmen. |
2.2 | Ampuwa® für Spülzwecke | Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden, zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys- temen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen- dung geeignet ist. |
2.3 | Amvisc™ | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
2.4 | Amvisc™ Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. |
3.1 | Bausch u. Lomb Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. |
3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbereiches. |
3.4 | BSS PLUS® (Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. |
3.5 | BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
4.1 | Dimet® 20 | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
4.2 | Dk-line® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas- körperraum. |
4.3 | Dr. Deppe EndoStar®-Lavage | Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen ab zwölf Jahren. |
4.4 | DuoVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. |
5.1 | EtoPril® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
6.1 | Freka-Clyss® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge- ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra- schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko- logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. |
6.2 | Freka Drainjet® NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra- corporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen- spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen- Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand- lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden. |
6.3 | Freka Drainjet® Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. |
7.1 | Globance® Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. |
7.2 | Globance® Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. |
8.1 | Healon® | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. |
8.2 | HEALON GV™ | Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen- operationen am vorderen Augenabschnitt. |
8.3 | HSO® | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
8.4 | HSO®Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
8.5 | Hylo®-Gel | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. |
9.1 | Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
10.1 | Jacutin® Pedicul Fluid | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
11.1 | Klistier Fresenius | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge- ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra- schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko- logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. |
12.1 | Laxatan® M | Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
12.2 | Lubricano® Steriles Gel | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. |
13.1 | Macrogol 1A Pharma® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.2 | Macrogol AbZ | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.3 | Macrogol AL | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.4 | Marcogol-CT Abführpulver | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.5 | Macrogol dura® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.6 | Marcrogol HEXAL® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.7 | Marcrogolratiopharm® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.8 | Macrogol Sandoz® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.9 | Macrogol STADA® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.10 | Macrogol TAD® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.11 | Medicoforum Laxativ | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.12 | mosquito® med Läuse-Shampoo | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
13.13 | MucoClear® 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. |
13.14 | MOVICOL® flüssig Orange | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. |
13.15 | MOVICOL® Junior Schoko | Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der Obstipation. |
14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. |
14.2 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor- poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen- spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen- Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand- lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen- dung geeignet ist. |
14.3 | Nebusal™ 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. |
14.4 | NYDA® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
15.1 | OcuCoat® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
15.3 | Okta-line™ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent- fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper- raum. |
15.4 | Oxane® 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut- ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera- pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
15.5 | Oxane® 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut- ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera- pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
16.1 | Pädiasalin® Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
16.2 | Paranix® ohne Nissenkamm | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. |
16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
16.4 | Pe-Ha-Luron® 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
16.5 | Pe-Ha-Visco® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
16.6 | Polyvisc® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
16.7 | Polysol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
16.8 | ProVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
16.9 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
16.10 | Purisole® SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen- dung geeignet ist. |
17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati- ven Spülung bei endoskopischen Eingriffen. |
17.2 | Ringer Fresenius Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht- halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo- gischen oder Autoimmun-Erkrankungen. |
18.2 | Sentol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
18.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
18.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
19.1 | VISCOAT® | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au- genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AA 01 Phentermin | |
A 08 AA 02 Fenfluramin | |
A 08 AA 03 Amferamon | REGENON TENUATE Retard |
A 08 AA 04 Dexfenfluramin | |
A 08 AA 05 Mazindol | |
A 08 AA 06 Etilamfetamin | |
A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X - 112 T |
A 08 AA 08 Clobenzorex | |
A 08 AA 09 Mefenorex | |
A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL |
Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser BOXOGETTEN S RECATOL mono |
Rimonabant | ACOMPLIA |
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL |
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 04 BE 01 Alprostadil (Ausnahme als Diagnostikum) | CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL |
G 04 BE 02 Papaverin | |
G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA |
G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL |
G 04 BE 05 Phentolamin | |
G 04 BE 06 Moxisylyt | |
G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE UPRIMA |
G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS |
G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA |
G 04 BE 30 Kombinationen | |
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen | |
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy |
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) | NIQUITIN |
Nicopass | |
Nicopatch | |
Nicorette | |
Nicotinell | |
Nikofrenon | |
N 07 BA 02 Bupropion | ZYBAN |
N 06 AX 12 | Wellbutrin |
N 07 BA 03 Varenicline | CHAMPIX |
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa |
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE |
D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel |
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F |
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | ELL CRANELL alpha |
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOSTIN |
Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa |
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N Pantovigar |
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure Vistabel Bocouture Vial |
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
- 1.
- Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
- 2.
- Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
- 3.
- Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.
- 4.
- Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.
- 5.
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
- 6.
- Antihistaminika
nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,
nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,
nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. - 7.
- Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
- 8.
- Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.
- 9.
- Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
- 10.
- Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen
Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. - 11.
- Calciumverbindungen als Monopräparate
bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit. - 12.
- Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
- 13.
- Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
- 14.
- Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.
- 15.
- E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.
- 16.
- Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
- 17.
- Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.
- 18.
- Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
- 19.
- Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.
- 20.
- Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.
- 21.
- Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
- 22.
- Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
- 23.
- Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.
- 24.
- Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.
- 25.
- Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.
- 26.
- Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
- 27.
- Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
- 28.
- L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.
- 29.
- Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
- 30.
- Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.
- 31.
- Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
- 32.
- Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.
- 33.
- Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.
- 34.
- Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
- 35.
- Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.
- 36.
- Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
- 37.
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.
- 38.
- Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
- 39.
- Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
- 40.
- Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
- 41.
- Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.
- 42.
- Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).
- 43.
- Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.
- 44.
- Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
Antidote bei akuten Vergiftungen,
Lokalanästhetika zur Injektion,
apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
- 1.2
- Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.3
- Acetylcystein: orale Darreichungsformen
- 1.4
- Aciclovir: orale Darreichungsformen
- 1.5
- Aciclovir: topische Darreichungsformen
- 1.6
- Aciclovir: Ophthalmika
- 1.7
- Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
- 1.8
- Allopurinol: orale Darreichungsformen
- 1.9
- Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
- 1.10
- Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
- 1.11
- Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.12
- Ambroxol: orale Darreichungsformen
- 1.13
- Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
- 1.14
- Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
- 1.15
- Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
- 1.16
- Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
- 1.17
- Amiodaron: orale Darreichungsformen
- 1.18
- Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.19
- Amitriptylin: orale Darreichungsformen
- 1.20
- Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
- 1.21
- Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform
- 1.22
- Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform
- 1.23
- Atenolol: feste orale Darreichungsformen
- 1.24
- Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
- 1.25
- Azathioprin: orale Darreichungsformen
- 1.26
- Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
- 1.27
- Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
- 1.28
- Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.29
- Betahistin: orale Darreichungsformen
- 1.30
- Bicalutamid: orale Darreichungsformen
- 1.31
- Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.32
- Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.33
- Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.34
- Bromazepam: orale Darreichungsformen
- 1.35
- Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
- 1.36
- Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.37
- Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.38
- Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
- 1.39
- Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
- 1.40
- Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
- 1.41
- Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
- 1.42
- Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.43
- Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.44
- Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
- 1.45
- Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
- 1.46
- Ciclosporin: orale Darreichungsformen
- 1.47
- Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
- 1.48
- Cimetidin: orale Darreichungsformen
- 1.49
- Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
- 1.50
- Clindamycin: orale Darreichungsformen
- 1.51
- Clodronsäure: orale Darreichungsformen
- 1.52
- Clomifen: feste orale Darreichungsformen
- 1.53
- Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.54
- Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.55
- Clonidin: Ophalmika
- 1.56
- Clotrimazol: Creme, Salbe
- 1.57
- Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
- 1.58
- Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.59
- Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.60
- Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)
- 1.61
- Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)
- 1.62
- Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
- 1.63
- Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.64
- Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
- 1.65
- Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
- 1.66
- Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
- 1.67
- Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
- 1.68
- Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
- 1.69
- Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
- 1.70
- Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
- 1.71
- Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
- 1.72
- Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 2 mg
- 1.73
- Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 4 mg
- 1.74
- Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 20 mg
- 1.75
- Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert ≥ 40 mg
- 1.76
- Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
- 1.77
- Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
- 1.78
- Diazepam: orale Darreichungsformen
- 1.79
- Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
- 1.80
- Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
- 1.81
- Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.82
- Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.83
- Diclofenac: rektale Darreichungsformen
- 1.84
- Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
- 1.85
- Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
- 1.86
- Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.87
- Digoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.88
- Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
- 1.89
- Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
- 1.90
- Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.91
- Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.92
- Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.93
- Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
- 1.94
- Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.95
- Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.96
- Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
- 1.97
- Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
- 1.98
- Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.99
- Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.100
- Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen
- 1.101
- Erythromycin: lokale Darreichungsformen
- 1.102
- Estradiol: orale Darreichungsformen
- 1.103
- Estradiol: transdermale Darreichungsformen
- 1.104
- Estramustin: feste orale Darreichungsformen
- 1.105
- Estriol: feste orale Darreichungsformen
- 1.106
- Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.107
- Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
- 1.108
- Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.109
- Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
- 1.110
- Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.111
- Flunarizin: orale Darreichungsformen
- 1.112
- Flutamid: orale Darreichungsformen
- 1.113
- Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
- 1.114
- Folsäure: feste orale Darreichungsformen
- 1.115
- Folsäure: parenterale Darreichungsformen
- 1.116
- Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
- 1.117
- Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
- 1.118
- Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
- 1.119
- Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
- 1.120
- Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.121
- Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
- 1.122
- Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
- 1.123
- Fusidinsäure: Gazen
- 1.124
- Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.125
- Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
- 1.126
- Gentamicin: Ophthalmika
- 1.127
- Gentamicin: topische Darreichungsformen
- 1.128
- Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
- 1.129
- Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
- 1.130
- Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
- 1.131
- Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
- 1.132
- Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
- 1.133
- Gold: orale Darreichungsformen
- 1.134
- Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
- 1.135
- Haloperidol: orale Darreichungsformen
- 1.136
- Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.137
- Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
- 1.138
- Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
- 1.139
- Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
- 1.140
- Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
- 1.141
- Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.142
- Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.143
- Ibuprofen: Suppositorien
- 1.144
- Ibuprofen: topische Darreichungsformen
- 1.145
- Indapamid: orale Darreichungsformen
- 1.146
- Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.147
- Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.148
- Indometacin: rektale Darreichungsformen
- 1.149
- Indometacin: topische Darreichungsformen
- 1.150
- Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.151
- Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.152
- Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.153
- Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.154
- Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.155
- Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
- 1.156
- Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.157
- Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.158
- Lactulose: orale Darreichungsformen
- 1.159
- Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.160
- Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.161
- Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.162
- Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
- 1.163
- Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
- 1.164
- Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
- 1.165
- Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
- 1.166
- Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.167
- Loperamid: orale Darreichungsformen
- 1.168
- Lorazepam: orale Darreichungsformen
- 1.169
- Magaldrat: orale Darreichungsformen
- 1.170
- Magnesium: orale Darreichungsformen
- 1.171
- Magnesium: parenterale Darreichungsformen
- 1.172
- Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.173
- Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.174
- Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
- 1.175
- Menotropin: parenterale Darreichungsformen
- 1.176
- Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
- 1.177
- Mesalazin: rektale Darreichungsformen
- 1.178
- Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
- 1.179
- Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.180
- Metamizol: rektale Darreichungsformen
- 1.181
- Metamizol: parenterale Darreichungsformen
- 1.182
- Metformin: orale Darreichungsformen
- 1.183
- Methotrexat: orale Darreichungsformen
- 1.184
- Methyldopa: orale Darreichungsformen
- 1.185
- Methylergometrin: orale Darreichungsformen
- 1.186
- Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.187
- Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.188
- Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.189
- Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
- 1.190
- Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.191
- Metronidazol: orale Darreichungsformen
- 1.192
- Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.193
- Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
- 1.194
- Midodrin: orale Darreichungsformen
- 1.195
- Minocyclin: orale Darreichungsformen
- 1.196
- Mirtazapin: orale Darreichungsformen
- 1.197
- Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.198
- Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.199
- Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.200
- Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.201
- Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.202
- Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
- 1.203
- Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
- 1.204
- Nicergolin: orale Darreichungsformen
- 1.205
- Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.206
- Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.207
- Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.208
- Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.209
- Nitrazepam: orale Darreichungsformen
- 1.210
- Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.211
- Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.212
- Nystatin: feste orale Darreichungsformen
- 1.213
- Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.214
- Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.215
- Nystatin: topische Darreichungsformen
- 1.216
- Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
- 1.217
- Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.218
- Oxybutynin: orale Darreichungsformen
- 1.219
- Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
- 1.220
- Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
- 1.221
- Paracetamol: orale Darreichungsformen
- 1.222
- Paracetamol: Suppositorien
- 1.223
- Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
- 1.224
- Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
- 1.225
- Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
- 1.226
- Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.227
- Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.228
- Phenytoin: orale Darreichungsformen
- 1.229
- Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
- 1.230
- Pindolol: orale Darreichungsformen
- 1.231
- Piracetam: orale Darreichungsformen
- 1.232
- Piracetam: parenterale Darreichungsformen
- 1.233
- Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
- 1.234
- Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg
- 1.235
- Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg
- 1.236
- Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 100 mg
- 1.237
- Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
- 1.238
- Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg
- 1.239
- Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg
- 1.240
- Primidon: orale Darreichungsformen
- 1.241
- Promethazin: orale Darreichungsformen
- 1.242
- Promethazin: parenterale Darreichungsformen
- 1.243
- Propafenon: orale Darreichungsformen
- 1.244
- Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.245
- Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.246
- Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
- 1.247
- Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.248
- Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
- 1.249
- Retinol: orale Darreichungsformen
- 1.250
- Ropinirol: orale Darreichungsformen
- 1.251
- Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
- 1.252
- Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
- 1.253
- Selegilin: orale Darreichungsformen
- 1.254
- Sertralin: orale Darreichungsformen
- 1.255
- Sotalol: feste orale Darreichungsformen
- 1.256
- Spironolacton: orale Darreichungsformen
- 1.257
- Sucralfat: orale Darreichungsformen
- 1.258
- Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
- 1.259
- Sulpirid: orale Darreichungsformen
- 1.260
- Tamoxifen: orale Darreichungsformen
- 1.261
- Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.262
- Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
- 1.263
- Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.264
- Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.265
- Theophyllin: Ampullen
- 1.266
- Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
- 1.267
- Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
- 1.268
- Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
- 1.269
- Tiaprid: orale Darreichungsformen
- 1.270
- Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.271
- Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.272
- Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.273
- Topiramat: orale Darreichungsformen
- 1.274
- Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.275
- Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.276
- Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.277
- Tramadol: parenterale Darreichungsformen
- 1.278
- Tramadol: rektale Darreichungsformen
- 1.279
- Tretinoin: topische Darreichungsformen
- 1.280
- Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
- 1.281
- Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
- 1.282
- Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.283
- Urea: topische Darreichungsformen
- 1.284
- Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
- 1.285
- Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
- 1.286
- Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.287
- Venlafaxin: orale Darreichungsformen
- 1.288
- Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.289
- Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.290
- Verapamil: parenterale Darreichungsformen
- 1.291
- Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
- 1.292
- Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
- 2.1
- ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
- 2.2
- Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
- 2.3
- Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
- 2.4
- Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
- 2.5
- Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
- 2.6
- Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Colestipol
Colestyramin
- 2.7
- Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
- 2.8
- Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte orale Darreichungsformen
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
- 2.9
- Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
- 2.10
- Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Paliperidon
Risperidon
- 2.11
- Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Bifonazol
Croconazol parenterale
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
- 2.12
- Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
- 2.13
- Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
- 2.14
- Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
- 2.15
- Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
- 2.16
- Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Zaleplon
Zolpidem
Zolpidemtartrat
Zopiclon
- 2.17
- Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Formoterol
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Indacaterol
Indacaterol maleat
Salmeterol
Salmeterol xinafoat
- 2.18
- Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Bambuterol
Bambuterol hydrochlorid parenterale
Carbuterol
Clenbuterol
Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin
Terbutalin sulfat
Tulobuterol
- 2.19
- Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
- 2.20
- Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen
Carbuterol
Clenbuterol
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
Tulobuterol
- 2.21
- Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
- 2.22
- Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
- 2.23
- Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
- 2.24
- Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Alprenolol
Oxprenolol
- 2.25
- Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Acebutolol
Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol
Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol
Bisoprololhemifumarat
Celiprolol
Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol
Metoprolol fumarat
Metoprolol succinat
Metoprolol tartrat
Nebivolol parenterale
Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
- 2.26
- Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Metoprolol
- 2.27
- Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
- 2.28
- Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
- 2.29
- Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
- 2.30
- Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
- 2.31
- Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Cefadroxil
Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin
Cefalexin-1-Wasser
- 2.32
- Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Cefaclor
Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim
Cefuroxim axetil
Loracarbef
Loracarbef-1-Wasser
- 2.33
- Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
- 2.34
- Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
- 2.35
- Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Dimeticon und Simethicon
- 2.36
- Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen
Dimeticon und Simethicon
- 2.37
- Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
- 2.38
- Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
- 2.39
- Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Azosemid
Etozolin
Torasemid
- 2.40
- Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
- 2.41
- Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Ciprofloxacin
Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser
Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin
Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
- 2.42
- Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
- 2.43
- Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
- 2.44
- Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Cortisonacetat
Hydrocortison
- 2.45
- Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (= Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
- 2.46
- Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (= Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)
Methylprednisolon
Prednyliden
- 2.47
- Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (= Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
- 2.48
- H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
- 2.49
- H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Famotidin
Ranitidin
- 2.50
- Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Certoparin
Certoparin natrium
Dalteparin
Dalteparin natrium
Enoxaparin
Enoxaparin natrium
Nadroparin
Nadroparin calcium
Reviparin
Reviparin natrium
Tinzaparin
Tinzaparin natrium
- 2.51
- Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
- 2.52
- HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
- 2.53
- Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Insulin
- 2.54
- Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Insulin
- 2.55
- Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Azithromycin
Azithromycin-1-Wasser
Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
- 2.56
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
- 2.57
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
- 2.58
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Acemetacin
- 2.59
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
- 2.60
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Naproxen
- 2.61
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
- 2.62
- Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Piroxicam betadex
Tenoxicam
- 2.63
- Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
- 2.64
- Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Almotriptan
Almotriptan malat
Eletriptan
Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan
Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan
Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan
Rizatriptan benzoat
Sumatriptan
Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
- 2.65
- Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Citalopram
- 2.66
- Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
- 2.67
- Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Dutasterid
Finasterid
- 2.68
- Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
- 3.1
- Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Acetylsalicylsäure
- 3.2
- Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Acetylsalicylsäure
- 3.3
- Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylin-hydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
- 3.4
- Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Clomipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
- 3.5
- Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
- 3.6
- Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Mianserin-hydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
- 3.7
- Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
- 3.8
- Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
- 3.9
- Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Codein
Dextromethorphan parenterale
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
- 3.10
- Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Dextromethorphan
- 3.11
- Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
- 3.12
- Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Alendronsäure
Alendronsäure Natriumsalze
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
Etidronsäure
Etidronsäure Natriumsalze
Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure
Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure
Risedronsäure Natriumsalze
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
- 3.13
- Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Eisen-II
- 3.14
- Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Filmbildner
- 3.15
- Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Filmbildner
- 3.16
- Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
- 3.17
- Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
- 3.18
- Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
- 3.19
- Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
- 3.20
- Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
- 3.21
- Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
- 3.22
- H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Bamipin
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
- 3.23
- H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
- 3.24
- H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
- 3.25
- H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Astemizol
Azelastin
Terfenadin
- 3.26
- H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Cetirizin
Loratadin
- 3.27
- H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Cetirizin
Loratadin
- 3.28
- H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen
Ketotifen
Oxatomid
- 3.29
- H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen
Ketotifen
Oxatomid
- 3.30
- H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
- 3.31
- Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Delapril + Manidipin
Delapril hydrochlorid
Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin
Enalapril maleat
Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin
Enalapril maleat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil
Verapamil hydrochlorid
- 3.32
- Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Benazepril + Hydrochlorothiazid
Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid
Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid
Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid
Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid
Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril calcium
- 3.33
- Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Perindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
- 3.34
- Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
- 3.35
- Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
- 3.36
- Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
- 3.37
- Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Oxprenolol + Chlortalidon
Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid
Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid
Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
- 3.38
- Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
- 3.39
- Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
- 3.40
- Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Beclometasondipropionat + Formoterol
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Budesonid + Formoterol
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol
Fluticason 17-propionat
Salmeterol xinafoat
- 3.41
- Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
- 3.42
- Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
- 3.43
- Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1.000 mg
- 3.44
- Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
- 3.45
- Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
- 3.46
- Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
- 3.47
- Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
- 3.48
- Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Benperidol
Fluphenazin
- 3.49
- Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
- 3.50
- Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
- 3.51
- Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Triflupromazin
- 3.52
- Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
- 3.53
- Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
- 3.54
- Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
- 3.55
- Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
- 3.56
- Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform
Metixen
- 3.57
- Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen
- 3.58
- Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Thiamin + Pyridoxin
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
- 1.
- Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen.
- 2.
- Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
- a)
- Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
- b)
- systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
- 3.
- Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
- a)
- Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
- b)
- diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder
- c)
- Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
- 4.
- Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit
- a)
- akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
- b)
- Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.
- 5.
- Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Insulin Aspart,
- b)
- Insulin Glulisin,
- c)
- Insulin Lispro.
- a)
- die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
- b)
- bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
- c)
- bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
- 6.
- Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Insulin glargin,
- b)
- Insulin detemir.
- a)
- eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
- b)
- Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
- 7.
- Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.
- 8.
- Prostatamittel sind nur beihilfefähig
- a)
- einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
- b)
- längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
- 9.
- Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
lfd. Nr. | Leistung | beihilfe- fähiger Höchst- betrag |
Bereich Inhalation 1) | ||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |
a) als Einzelinhalation | 6,70 € | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 € | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil- wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 € | |
2 | Radon-Inhalation | |
a) im Stollen | 11,30 € | |
b) mittels Hauben | 13,80 € | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | ||
3 | Krankengymnastik 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel- behandlung | 19,50 € |
4 | Krankengymnastik 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs- störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung. Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 € |
5 | Krankengymnastik 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs- störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € |
6 | Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 € |
7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe 4) (2 - 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € |
8 | Krankengymnastik (Atemtherapie) | |
a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € | |
b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe- handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € | |
9 | Bewegungsübungen 2) | 7,70 € |
10 | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 € | |
b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 € | |
11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungs- dauer 30 Minuten | 22,50 € |
12 | Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 € |
13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be- handlungstag | 81,90 € |
14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau- trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 12), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 € |
15 | Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 € |
16 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions- tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) | 6,70 € |
Bereich Massagen | ||
17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 € |
18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) | |
a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 € | |
b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 € | |
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 € | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 € | |
19 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess- einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,10 € |
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | ||
20 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 € |
21 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nach- ruhe | |
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 € | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | ||
aa) Teilpackung | 20,50 € | |
bb) Großpackung | 28,20 € | |
22 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 € |
23 | Kaltpackung (Teilpackung) | |
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 € | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 € | |
24 | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 € |
25 | Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 € |
26 | Trockenpackung | 3,10 € |
27 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 € |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 € | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 € | |
28 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor- derlichen Nachruhe | 12,30 € |
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 20,00 € | |
29 | Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 9,20 € | |
b) Vollbad | 13,30 € | |
30 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 € |
31 | Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Halbbad | 32,80 € | |
b) Vollbad | 39,90 € | |
32 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 28,70 € | |
b) Vollbad | 32,80 € | |
33 | Sole-Photo-Therapie | 32,80 € |
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe | ||
34 | Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe- rische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal- tige Zusätze | 6,70 € | |
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 € | |
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 € | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,10 € | |
35 | Gashaltige Bäder | |
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,50 € | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 € | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nach- ruhe | 21,00 € | |
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 € | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 € | |
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. | ||
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | ||
36 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei- bung) | 9,80 € |
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 € | |
37 | Eisteilbad | 9,80 € |
38 | Heißluftbehandlung 9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 € |
Bereich Elektrotherapie | ||
39 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 € |
40 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) | 6,20 € |
41 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 € |
42 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik: bei spastischen oder schlaffen Lähmungen | 11,80 € |
43 | Iontophorese | 6,20 € |
44 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 € |
45 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,00 € |
Bereich Lichttherapie | ||
46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) | |
a) als Einzelbehandlung | 3,10 € | |
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 € | |
47 | a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 € |
b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 € | |
48 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 € |
49 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 € |
Bereich Logopädie | ||
50 | Behandlungsplanung und Bericht | |
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 € | |
b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall | 49,60 € | |
c) ausführlicher Bericht | 11,80 € | |
51 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € | |
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € | |
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 € | |
52 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien- tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 € | |
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 € | |
Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | ||
53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 € |
54 | Einzelbehandlung | |
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € | |
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 € | |
55 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
56 | Gruppenbehandlung | |
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 € | |
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 28,70 € | |
Bereich Podologische Therapie 13) | ||
57 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 € |
58 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 € |
59 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 € |
60 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 € |
61 | Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear- beitung) | 26,10 € |
62 | Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei- tung) | 14,50 € |
Bereich Sonstiges | ||
63 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 € |
64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus- besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num- mern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |
- 1)
- Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
- 2)
- Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
- 3)
- Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
- 4)
- Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.
- 5)
- Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
- 6)
- Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
- 7)
- Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
- 8)
- Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
- 9)
- Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
- 10)
- Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
- 11)
- Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
- 12)
- Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
- 13)
- Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
- 1.
- Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
- a)
- Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- aa)
- nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
- bb)
- Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- cc)
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- dd)
- instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
- ee)
- lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
- b)
- Operation am Skelettsystem
- aa)
- posttraumatische Osteosynthesen,
- bb)
- Osteotomien der großen Röhrenknochen,
- c)
- prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
- aa)
- Schulterprothesen,
- bb)
- Knieendoprothesen,
- cc)
- Hüftendoprothesen,
- d)
- operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
- aa)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
- bb)
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
- aaa)
- operativ versorgter Bankard-Läsion,
- bbb)
- Rotatorenmanschettenruptur,
- ccc)
- schwere Schultersteife (frozen shoulder),
- ddd)
- Impingement-Syndrom,
- eee)
- Schultergelenkluxation,
- fff)
- tendinosis calcarea,
- ggg)
- periathritis humero-scapularis,
- cc)
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
- e)
- Amputationen.
- a)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- b)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- c)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- d)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".
- 2.
- Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
- 3.
- Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
- a)
- Krankengymnastische Einzeltherapie,
- b)
- Physikalische Therapie nach Bedarf,
- c)
- Medizinisches Aufbautraining. Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
- d)
- Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
- e)
- Isokinetik,
- f)
- Unterwassermassage.
- 4.
- Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
- 1.
- Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
- a)
- das Training verordnet wird von
- aa)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- bb)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- cc)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- dd)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",
- b)
- Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
- c)
- jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
- 2.
- Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
- 3.
- Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
- a)
- Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
- b)
- Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.
- 4.
- Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
- 5.
- Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Aufwendungen für medizinische Fußpflege
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:
- 1.
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- 2.
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- 3.
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- 4.
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- 5.
- Logopädin oder Logopäde,
- 6.
- akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
- 7.
- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
- 8.
- Masseurin oder Masseur,
- 9.
- medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
- 10.
- Podologin oder Podologe,
- 11.
- medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Abschnitt 1
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
- 1.1
- Abduktionslagerungskeil
- 1.2
- Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
- 1.3
- Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
- 1.4
- Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
- 1.5
- Anatomische Brillenfassung
- 1.6
- Anus-praeter-Versorgungsartikel
- 1.7
- Anzieh- oder Ausziehhilfen
- 1.8
- Aquamat
- 1.9
- Armmanschette
- 1.10
- Armtragegurt oder -tuch
- 1.11
- Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
- 1.12
- Atemtherapiegeräte
- 1.13
- Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
- 1.14
- Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
- 1.15
- Aufrichteschlaufe
- 1.16
- Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
- 1.17
- Aufstehgestelle
- 1.18
- Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
- 1.19
- Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
- 1.20
- Augenschielklappe, auch als Folie
- 2.1
- Badestrumpf
- 2.2
- Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
- 2.3
- Badewannenverkürzer
- 2.4
- Ballspritze
- 2.5
- Behinderten-Dreirad
- 2.6
- Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
- 2.7
- Bettnässer-Weckgerät
- 2.8
- Beugebandage
- 2.9
- Billroth-Batist-Lätzchen
- 2.10
- Blasenfistelbandage
- 2.11
- Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
- 2.12
- Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
- 2.13
- Blindenstock, -langstock oder -taststock
- 2.14
- Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
- 2.15
- Blutlanzette
- 2.16
- Blutzuckermessgerät
- 2.17
- Bracelet
- 2.18
- Bruchband
- 3.1
- Clavicula-Bandage
- 3.2
- Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
- 3.3
- Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
- 4.1
- Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
- 4.2
- Delta-Gehrad
- 4.3
- Drehscheibe, Umsetzhilfen
- 4.4
- Duschsitz oder -stuhl
- 5.1
- Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
- 5.2
- Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
- 5.3
- Ekzemmanschette
- 5.4
- Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
- 5.5
- Elektrostimulationsgerät
- 5.6
- Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
- 5.7
- Epitrainbandage
- 6.1
- Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
- 6.2
- Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
- 6.3
- Fingerling
- 6.4
- Fingerschiene
- 6.5
- Fixationshilfen
- 6.6
- Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
- 7.1
- Gehgipsgalosche
- 7.2
- Gehhilfen und -übungsgeräte
- 7.3
- Gehörschutz
- 7.4
- Genutrain-Aktiv-Kniebandage
- 7.5
- Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
- 7.6
- Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
- 7.7
- Gilchrist-Bandage
- 7.8
- Gipsbett, Liegeschale
- 7.9
- Glasstäbchen
- 7.10
- Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
- 7.11
- Gummistrümpfe
- 8.1
- Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
- 8.2
- Handgelenkriemen
- 8.3
- Hebekissen
- 8.4
- Heimdialysegerät
- 8.5
- Helfende Hand, Scherenzange
- 8.6
- Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
- 8.7
- Hochtontherapiegerät
- 8.8
- Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
- 9.1
- Impulsvibrator
- 9.2
- Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
- 9.3
- Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
- 9.4
- Innenschuh, orthopädischer
- 9.5
- Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
- 10.1
- (frei)
- 11.1
- Kanülen und Zubehör
- 11.2
- Katapultsitz
- 11.3
- Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
- 11.4
- Kieferspreizgerät
- 11.5
- Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
- 11.6
- Klumpfußschiene
- 11.7
- Klumphandschiene
- 11.8
- Klyso
- 11.9
- Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
- 11.10
- Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
- 11.11
- Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
- 11.12
- Knöchel- und Gelenkstützen
- 11.13
- Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
- 11.14
- Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
- 11.15
- Koordinator nach Schielbehandlung
- 11.16
- Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
- 11.17
- Kopfschützer
- 11.18
- Korrektursicherungsschuh
- 11.19
- Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
- 11.20
- Krampfaderbinde
- 11.21
- Krankenfahrstuhl und Zubehör
- 11.22
- Krankenpflegebett
- 11.23
- Krankenstock
- 11.24
- Kreuzstützbandage
- 11.25
- Krücke
- 12.1
- Latextrichter bei Querschnittlähmung
- 12.2
- Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
- 12.3
- Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
- 12.4
- Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
- 12.5
- Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
- 12.6
- Lispelsonde
- 12.7
- Lumbalbandage
- 13.1
- Malleotrain-Bandage
- 13.2
- Mangoldsche Schnürbandage
- 13.3
- Manutrain-Bandage
- 13.4
- Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
- 13.4.1
- Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
- 13.4.2
- Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
- 13.4.3
- Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
- 13.4.4
- Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
- 13.4.5
- Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
- 13.5
- Milchpumpe
- 13.6
- Mundsperrer
- 13.7
- Mundstab/-greifstab
- 14.1
- Narbenschützer
- 15.1
- Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
- 15.2
- Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
- 15.3
- Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen
- 15.4
- Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
- 16.1
- Pavlik-Bandage
- 16.2
- Peak-Flow-Meter
- 16.3
- Penisklemme
- 16.4
- Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
- 16.5
- Phonator
- 16.6
- Polarimeter
- 16.7
- Psoriasiskamm
- 17.1
- Quengelschiene
- 18.1
- Reflektometer
- 18.2
- Rektophor
- 18.3
- Rollator
- 18.4
- Rollbrett
- 18.5
- Rutschbrett
- 19.1
- Schede-Rad
- 19.2
- Schrägliegebrett
- 19.3
- Schutzbrille für Blinde
- 19.4
- Schutzhelm für Behinderte
- 19.5
- Schwellstromapparat
- 19.6
- Segofix-Bandagensystem
- 19.7
- Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
- 19.8
- Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
- 19.9
- Skolioseumkrümmungsbandage
- 19.10
- Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
- 19.11
- Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
- 19.12
- Sphinkter-Stimulator
- 19.13
- Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
- 19.14
- Spreizfußbandage
- 19.15
- Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
- 19.16
- Spritzen
- 19.17
- Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
- 19.18
- Stehübungsgerät
- 19.19
- Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
- 19.20
- Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
- 19.21
- Stubbies
- 19.22
- Stumpfschutzhülle
- 19.23
- Stumpfstrumpf
- 19.24
- Suspensorium
- 19.25
- Symphysengürtel
- 20.1
- Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
- 20.2
- Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
- 20.3
- Tinnitusgerät
- 20.4
- Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
- 20.5
- Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
- 20.6
- Tragegurtsitz
- 21.1
- Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht
- 21.2
- Übungsschiene
- 21.3
- Urinale
- 21.4
- Urostomiebeutel
- 22.1
- Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
- 22.2
- Vibrationstrainer bei Taubheit
- 23.1
- Wasserfeste Gehhilfe
- 23.2
- Wechseldruckgerät
- 24.1
- (frei)
- 25.1
- (frei)
- 26.1
- Zyklomat-Hormon-Pumpe.
Abschnitt 2
Perücken
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
Abschnitt 3
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
- 1.
- Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
- 2.
- Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
- a)
- Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
- aa)
- Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,
- bb)
- Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,
- cc)
- Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
- dd)
- notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.
- b)
- Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
- c)
- Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
- 3.
- Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Abschnitt 4
Sehhilfen
Unterabschnitt 1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
- 1.
- Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
- a)
- für Personen unter 18 Jahren,
- b)
- für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
- aa)
- die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
- bb)
- das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
- 2.
- Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:
- a)
- Brillengläser,
- b)
- Kontaktlinsen,
- c)
- vergrößernde Sehhilfen.
- 3.
- Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- a)
- für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):
- aa)
- Einstärkengläser:
- aaa)
- für das sphärische Glas 31 Euro,
- bbb)
- für das zylindrische Glas 41 Euro,
- bb)
- Mehrstärkengläser:
- aaa)
- für das sphärische Glas 72 Euro,
- bbb)
- für das zylindrische Glas 92,50 Euro,
- b)
- bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,
- c)
- bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,
- d)
- bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.
- 4.
- Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- a)
- Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,
- aa)
- bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,
- bb)
- bei Anisometropien ab 2 dpt,
- cc)
- unabhängig von der Gläserstärke
- aaa)
- bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
- bbb)
- bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
- ccc)
- bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
- b)
- bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro,
- aa)
- bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- bb)
- bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
- cc)
- bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
- dd)
- bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
- ee)
- bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
- ff)
- bei Ciliarneuralgie,
- gg)
- bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
- hh)
- bei totaler Farbenblindheit,
- ii)
- bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
- jj)
- bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
- kk)
- bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
- 5.
- Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:
- a)
- Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,
- b)
- Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,
- c)
- irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
- d)
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- e)
- Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,
- f)
- Keratokonus,
- g)
- Aphakie,
- h)
- Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,
- i)
- Anisometropie ab 2 dpt.
- 6.
- Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig
- a)
- für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
- b)
- für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
- 7.
- Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
- a)
- optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,
- b)
- elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
- c)
- optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).
- 8.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
- b)
- separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
- c)
- Fresnellinsen aller Art.
Unterabschnitt 2
Therapeutische Sehhilfen
- 1.
- Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:
- a)
- Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
- aa)
- Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- bb)
- Albinismus.
- b)
- Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
- aa)
- Aphakie,
- bb)
- Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
- cc)
- UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
- dd)
- Iriskolobom,
- ee)
- Albinismus.
- c)
- Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
- d)
- Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
- aa)
- angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
- bb)
- dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
- cc)
- Albinismus.
- e)
- Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:
- aa)
- krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und
- bb)
- Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. - f)
- Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.
- g)
- Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
- h)
- Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
- i)
- Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
- j)
- Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).
- k)
- Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
- aa)
- Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
- bb)
- Abrasio nach Operation,
- cc)
- Verätzung oder Verbrennung,
- dd)
- Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
- ee)
- Keratoplastik,
- ff)
- Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
- l)
- Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
- m)
- Kontaktlinsen
- aa)
- bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder
- bb)
- nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
- n)
- Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
- 2.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Kantenfilter bei
- aa)
- altersbedingter Makuladegeneration,
- bb)
- diabetischer Retinopathie,
- cc)
- Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
- dd)
- Fundus myopicus.
- b)
- Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.
- c)
- Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen
- 1.
- Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
- 2.
- Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
- a)
- sich die Refraktion geändert hat,
- b)
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
- c)
- sich die Kopfform geändert hat.
- 3.
- Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.
- 4.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
- b)
- Bildschirmbrillen,
- c)
- Brillenversicherungen,
- d)
- Zweitbrillen,
- e)
- Reservebrillen,
- f)
- Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,
- g)
- Brillenetuis,
- h)
- Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.
Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:
- 1.1
- Adju-Set/-Sano
- 1.2
- Angorawäsche
- 1.3
- Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge
- 1.4
- Aqua-Therapie-Hose
- 1.5
- Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
- 1.6
- Augenheizkissen
- 1.7
- Autofahrerrückenstütze
- 1.8
- Autokindersitz
- 1.9
- Autokofferraumlifter
- 1.10
- Autolifter
- 2.1
- Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
- 2.2
- Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
- 2.3
- Basalthermometer
- 2.4
- Bauchgurt
- 2.5
- Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
- 2.6
- Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
- 2.7
- Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
- 2.8
- Bett-Tisch
- 2.9
- Bidet
- 2.10
- Bildschirmbrille
- 2.11
- Bill-Wanne
- 2.12
- Blinden-Uhr
- 2.13
- Blutdruckmessgerät
- 2.14
- Brückentisch
- 3.1
- (frei)
- 4.1
- Dusche
- 5.1
- Einkaufsnetz
- 5.2
- Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich
- 5.3
- Eisbeutel und -kompressen
- 5.4
- Elektrische Schreibmaschine
- 5.5
- Elektrische Zahnbürste
- 5.6
- Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
- 5.7
- Elektro-Luftfilter
- 5.8
- Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
- 5.9
- Erektionshilfen
- 5.10
- Ergometer
- 5.11
- Ess- und Trinkhilfen
- 5.12
- Expander
- 6.1
- Farberkennungsgerät
- 6.2
- Fieberthermometer
- 6.3
- Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
- 7.1
- Garage für Krankenfahrzeuge
- 8.1
- Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich
- 8.2
- Handtrainer
- 8.3
- Hängeliege
- 8.4
- Hantel (Federhantel)
- 8.5
- Hausnotrufsystem
- 8.6
- Hautschutzmittel
- 8.7
- Heimtrainer
- 8.8
- Heizdecke/-kissen
- 8.9
- Hilfsgeräte für die Hausarbeit
- 8.10
- Höhensonne
- 8.11
- Hörkissen
- 8.12
- Hörkragen Akusta-Coletta
- 9.1
- Intraschallgerät (Schallwellengerät)
- 9.2
- Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
- 9.3
- Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
- 9.4
- Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
- 10.1
- (frei)
- 11.1
- Katzenfell
- 11.2
- Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind
- 11.3
- Knickfußstrumpf
- 11.4
- Knoche Natur-Bruch-Slip
- 11.5
- Kolorimeter
- 11.6
- Kommunikationssystem
- 11.7
- Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
- 11.8
- Krankenunterlagen, es sei denn,
- a)
- sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
- b)
- neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
- c)
- die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
- 11.9
- Kreislaufgerät
- 12.1
- Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11
- 12.2
- Language-Master
- 12.3
- Luftreinigungsgeräte
- 13.1
- Magnetfolie
- 13.2
- Monophonator
- 13.3
- Munddusche
- 14.1
- Nackenheizkissen
- 14.2
- Nagelspange
- 15.1
- Öldispersionsapparat
- 16.1
- Pulsfrequenzmesser
- 17.1
- (frei)
- 18.1
- Rotlichtlampe
- 18.2
- Rückentrainer
- 19.1
- Salbenpinsel
- 19.2
- Schlaftherapiegerät
- 19.3
- Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
- 19.4
- Spezialsitze
- 19.5
- Spirometer
- 19.6
- Spranzbruchband
- 19.7
- Sprossenwand
- 19.8
- Sterilisator
- 19.9
- Stimmübungssystem für Kehlkopflose
- 19.10
- Stockroller
- 19.11
- Stockständer
- 19.12
- Stufenbett
- 19.13
- SUNTRONIC-System (AS 43)
- 20.1
- Taktellgerät
- 20.2
- Tamponapplikator
- 20.3
- Tandem für Behinderte
- 20.4
- Telefonverstärker
- 20.5
- Telefonhalter
- 20.6
- Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
- 20.7
- Treppenlift, Monolift, Plattformlift
- 21.1
- Übungsmatte
- 21.2
- Ultraschalltherapiegeräte
- 21.3
- Umweltkontrollgerät
- 21.4
- Urin-Prüfgerät
- 22.1
- Venenkissen
- 23.1
- Waage
- 23.2
- Wandstandgerät
- 23.3
- WC-Sitz
- 24.1
- (frei)
- 25.1
- (frei)
- 26.1
- Zahnpflegemittel
- 26.2
- Zweirad für Behinderte.
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- 1.
- Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- 1.1
- Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko
- 1.2
- Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
- 1.3
- Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren
- 1.3.1
- U 10 (sechs bis sieben Jahre)
- 1.3.2
- U 11 (neun bis zehn Jahre)
- 1.3.3
- J 2 (16 bis 17 Jahre)
- 2.
- Schutzimpfungen
- 2.1
- Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
- 2.2
- Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
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