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§ 2 - Eurojust-Koordinierungs-Verordnung (EJKoV)

Artikel 1 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 319-106-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Eurojust-Anlaufstellen



Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 - Eurojust-Verordnung).



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Frühere Fassungen von § 2 EJKoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2019Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.