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§ 4 - Eurojust-Koordinierungs-Verordnung (EJKoV)
Artikel 1 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 319-106-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 09.10.2012; FNA: 319-106-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
§ 4 hat 1 frühere Fassung
(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
- 1.
- den Eurojust-Anlaufstellen,
- 2.
- den Eurojust-Kontaktstellen und
- 3.
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 12. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 4 EJKoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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