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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 (Nr. 47); Geltung ab 17.10.2012
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Artikel 5 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 SeeSpbootV § 8, § 11

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen."

2.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind."



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SpBootRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpBootRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 64 WSVZuAnpV Änderung der See-Sportbootverordnung
... Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt ...