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Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (5. VersMedVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Nummer 16.6 des Teils B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„16.6 Akute Leukämien Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100. Nach dem ersten Jahr - bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100, - bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten The- rapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung). Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chro- nische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten." |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Oktober 2012.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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