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§ 2 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 7110-3-188 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 7110-3-188 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Müller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygienemanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, Konzepten zur Gefahrenanalyse bei Lebens- und Futtermitteln, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Verkaufskonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebots entwickeln und umsetzen sowie Produktinformationen erstellen,
- 6.
- Konzepte für Betriebsstätten, insbesondere für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse, entwickeln und umsetzen,
- 7.
- Konzepte für betriebliches Energiemanagement entwickeln, umsetzen und überwachen,
- 8.
- technische Arbeitspläne, Prozessdiagramme und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, die Umsetzung der Prozessschritte kontrollieren und Herstellungsvorgänge lenken,
- 9.
- die Instandhaltung von Maschinen- und Kraftanlagen koordinieren und kontrollieren,
- 10.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
- die Annahme und Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Zwischen- und Endprodukten planen; Maßnahmen und Methoden zu deren Gesunderhaltung anwenden,
- 12.
- die Untersuchung der Eigenschaften von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten einleiten und Ergebnisse bewerten,
- 13.
- Vorbereitungsarbeiten an Rohstoffen für ihre Be- und Verarbeitung planen und kontrollieren,
- 14.
- Produktionsprozesse für die Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen, Futtermitteln sowie von Produkten, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind, planen, organisieren und kontrollieren; Herstellungsverfahren anwenden,
- 15.
- die Verpackung, Lagerung und Verladung der Erzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität, Typen- und Normrichtigkeit, planen und koordinieren,
- 16.
- Untersuchungsergebnisse und technische Betriebsdaten zur Optimierung der Herstellungsprozesse auswerten und beurteilen,
- 17.
- eine Nachkalkulation durchführen.
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