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§ 2 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)

V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 7110-3-188 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



Im Müller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygienemanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,

4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, Konzepten zur Gefahrenanalyse bei Lebens- und Futtermitteln, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5.
Verkaufskonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebots entwickeln und umsetzen sowie Produktinformationen erstellen,

6.
Konzepte für Betriebsstätten, insbesondere für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse, entwickeln und umsetzen,

7.
Konzepte für betriebliches Energiemanagement entwickeln, umsetzen und überwachen,

8.
technische Arbeitspläne, Prozessdiagramme und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, die Umsetzung der Prozessschritte kontrollieren und Herstellungsvorgänge lenken,

9.
die Instandhaltung von Maschinen- und Kraftanlagen koordinieren und kontrollieren,

10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

11.
die Annahme und Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Zwischen- und Endprodukten planen; Maßnahmen und Methoden zu deren Gesunderhaltung anwenden,

12.
die Untersuchung der Eigenschaften von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten einleiten und Ergebnisse bewerten,

13.
Vorbereitungsarbeiten an Rohstoffen für ihre Be- und Verarbeitung planen und kontrollieren,

14.
Produktionsprozesse für die Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen, Futtermitteln sowie von Produkten, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind, planen, organisieren und kontrollieren; Herstellungsverfahren anwenden,

15.
die Verpackung, Lagerung und Verladung der Erzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität, Typen- und Normrichtigkeit, planen und koordinieren,

16.
Untersuchungsergebnisse und technische Betriebsdaten zur Optimierung der Herstellungsprozesse auswerten und beurteilen,

17.
eine Nachkalkulation durchführen.

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